01.11.2024
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Dokument-Nr. 34509

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Bundesgerichtshof Beschluss01.10.2024

BGH bestimmt Leit­entscheidungs­verfahren in dem sog. Scraping-KomplexAnsprüche im Zusammenhang mit einem Daten­schutz­vorfall beim sozialen Netzwerk Facebook

Der unter anderem für Ansprüche aus der DSG-VO zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat eines der Verfahren gegen den Facebook-Mutterkonzern Meta im sog. Scraping-Komplex zum ersten Leit­entscheidungs­verfahren bestimmt.

Nach der durch das Gesetz zur Einführung eines Leitent­schei­dungs­ver­fahrens beim BGH vom 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328) neu geschaffenen Vorschrift des § 552 b ZPO kann der BGH ein bei ihm anhängiges Revisi­ons­ver­fahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen, wenn die Revision Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist.

Schnelle höchst­rich­terliche Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen

Mit der Bestimmung zum Leitent­schei­dungs­ver­fahren ist eine Entscheidung über die Rechtsfragen auch dann zu treffen, wenn eine inhaltliche Entscheidung über die Revision aus prozessualen Gründen nicht mehr ergehen kann. Damit soll eine zügige höchst­rich­terliche Klärung trotz der Rücknahme von Revisionen aus prozess­tak­tischen Gründen oder aufgrund eines Vergleichs ermöglicht werden. Das zum Leitent­schei­dungs­ver­fahren bestimmte Revisi­ons­ver­fahren VI ZR 10/24 wirft die Rechtsfragen auf,

- ob in der von der Beklagten bei Implementierung der sog. Kontakt-Import-Funktion vorgenommenen Standa­rd­vor­ein­stellung auf "alle" ein Verstoß der Beklagten gegen die Datenschutz-Grundverordnung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO liegt,

- ob der bloße Verlust der Kontrolle über die gescrapten und nunmehr mit der Mobil­te­le­fon­nummer des jeweiligen Betroffenen verknüpften Daten geeignet ist, einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen,

- wie in einem solchen Fall der Schaden zu bemessen wäre,

- welche Anforderungen an die Substantiierung einer Schaden­s­er­satzklage nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu stellen sind,

- ob die bloße Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden ausreicht, um ein Feststel­lungs­in­teresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zu begründen,

- ob die vom Kläger gestellten Unter­las­sungs­anträge dem Bestimmt­heitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen.

Diese Rechtsfragen sind für eine Vielzahl beim BGH und in den Tatsa­chen­in­stanzen anhängiger, in wesentlichen Teilen gleichgearteter Verfahren von Bedeutung. Diese Verfahren können nunmehr grundsätzlich bis zur Erledigung des Leitent­schei­dungs­ver­fahrens ausgesetzt werden.

In drei Verfahren: Schluss vor der mündlichen Verhandlung

In zwei zunächst zur Verhandlung am 8. Oktober 2024 vorgesehenen Verfahren sind die Revisionen von den Klägern kurzfristig vor dem Termin zurückgenommen worden. Für den 11. November 2024 ist Termin zur mündlichen Verhandlung in dem nunmehr zum Leitent­schei­dungs­ver­fahren bestimmten Revisi­ons­ver­fahren VI ZR 10/24 anberaumt. In dem weiteren für den 11. November 2024 terminierten Verfahren VI ZR 186/24 ist die Revision zwischen­zeitlich ebenfalls zurückgenommen worden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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