21.11.2024
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Dokument-Nr. 17109

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Urteil05.07.2013BundesgerichtshofV ZR 81/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2013, 374Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 374
  • NZM 2013, 735Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 735
  • WuM 2013, 555Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 555
  • ZMR 2014, 221Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 221
  • ZWE 2013, 372Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2013, Seite: 372
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wuppertal, Urteil24.10.2011, 95b C 88/11
  • Landgericht Duisburg, Urteil29.02.2012, 25 S 139/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.07.2013

Keine Beschränkung der Erbenhaftung auf Nachlass bei nach dem Erbfall entstehende Wohngeld­schuldenWohngeld­schulden stellen Eigen­verbindlich­keiten der Erben dar

Entstehen nach dem Erbfall Wohngeld­schulden, haftet dafür der Erbe mit seinem eigenen Vermögen. Denn die Annahme der Erbschaft stellt eine Handlung zur Nachlass­ver­waltung dar. Eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass gemäß § 780 ZPO ist daher nicht möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall gehörte zum Nachlass einer Erblasserin eine Eigen­tums­wohnung. Nach dem Erbfall entstanden aufgrund eines Wohnungs­ei­gen­tü­mer­be­schlusses Wohngeldschulden. Diese Schulden sollten nach dem Willen der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft die Erben der Erblasserin tilgen. Da sich diese weigerten dem nachzukommen, erhob die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft Klage.

Amtsgericht beschränkte Haftung auf Nachlass, Landgericht hob Beschränkung auf

Das Amtsgericht Wuppertal gab der Klage statt. Es beschränkte jedoch zugleich die Haftung der Erben auf den Nachlass. Auf Berufung der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft hob das Landgericht Düsseldorf diese Beschränkung auf, da seiner Ansicht nach die Wohngeld­schulden, die auf einem erst nach dem Erbfall gefassten Beschluss beruhten, keine reinen Nachlass­ver­bind­lich­keiten darstellten. Vielmehr habe es sich dabei um Eigenschulden oder zumindest Nachlas­ser­ben­schulden gehandelt. Gegen diese Entscheidung legten die Erben Revision ein.

Beschränkte Erbenhaftung nur bei reinen Nachlass­ver­bind­lich­keiten

Der Bundes­ge­richtshof stellte zunächst klar, dass ein Erbe nach § 1967 Abs. 1 BGB für die Nachlass­ver­bind­lich­keiten grundsätzlich unbeschränkt haftet, also auch mit seinem eigenen Vermögen. Er könne aber seine Haftung gemäß § 780 Abs. 1 ZPO beschränken, wenn er wegen einer reinen Nachlass­ver­bind­lichkeit in Anspruch genommen wird. Handele es sich dagegen zumindest auch um eine Eigen­ver­bind­lichkeit, komme eine Beschränkung nicht in Betracht.

Nach Erbfall entstehende Wohngeld­schulden stellen Eigen­ver­bind­lichkeit dar

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs seien nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeld­schulden bei einer Verwaltung des Nachlasses durch den Erben regelmäßig Eigen­ver­bind­lich­keiten des Erben. Er könne daher nicht seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Begründet hat dies der Gerichtshof damit, dass durch ein Handeln des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses eine Eigenschuld oder Nachlas­ser­ben­schuld entsteht. Für die hafte der Erbe mit seinem eigenen Vermögen. Entscheidend sei dabei vor allem, ob ein eigenes Verhalten des Erben Haftungs­grundlage ist.

Annahme der Erbschaft begründet Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses

Als ein Handeln des Erben bei der Verwaltung einer in den Nachlass fallende Eigen­tums­wohnung sah der Bundes­ge­richtshof die Annahme der Erbschaft bzw. das verstreichen lassen der Ausschla­gungsfrist an. Denn ab diesem Zeitpunkt beruhe es allein auf seiner Verwal­tungs­maßnahme, wie er mit der Wohnung verfährt, ob er sie also selbst nutzt, vermietet, verkauft oder in sonstiger Weise aus ihr Nutzen zieht. Auch wenn er die Wohnung leer stehen lässt, liege eine Verwal­tungs­maßnahme durch den Erben vor.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

§ 1990 BGB, § 1967 Abs. 2 BGB; § 16 Abs. 2 WEG; § 780 ZPO

Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft begründete Wohngeld­schulden sind (jedenfalls auch) Eigen­ver­bind­lich­keiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann. Hiervon ist in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschla­gungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen.

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