18.10.2024
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Dokument-Nr. 28507

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Urteil19.01.2018BundesgerichtshofV ZR 256/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2018, 1113Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2018, Seite: 1113
  • MDR 2018, 519Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 519
  • NJW-RR 2018, 752Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 752
  • NZM 2018, 628Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 628
  • VersR 2018, 879Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 879
  • ZIP 2018, 1030Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2018, Seite: 1030
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Oldenburg, Urteil16.02.2016, 4 O 2056/14
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil29.09.2016, 14 U 26/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.01.2018

BGH: Rücktritt vom Grund­stücks­kauf­vertrag nach falscher Zusicherung der Trockenheit des Kellers in MaklerexposéMaklerexposé als öffentliche Äußerung des Verkäufers im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB

Wird in einem Maklerexposé angegeben, dass der Keller trocken sei, obwohl dies nicht der Fall ist, liegt ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Denn ein Maklerexposé stellt eine öffentliche Äußerung des Verkäufers bzw. seines Gehilfen dar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2013 kaufte eine Frau ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück zum Preis von 119.000 Euro. Das Haus stammte aus den 50er Jahren. Obwohl im Maklerexposé angegeben wurde "Zudem ist das Haus unterkellert (trocken)", traten im Keller Feuch­tig­keits­er­schei­nungen auf. Die Käuferin verlangte daher die Rückabwicklung des Kaufes. Da sich die Verkäufer dem verweigerten, erhob die Käuferin Klage.

Landgericht gibt Klage statt, Oberlan­des­gericht weist sie ab

Während das Landgericht Oldenburg der Klage stattgab, wies sie das Oberlan­des­gericht Oldenburg ab. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei in der Feuchtigkeit des Kellers kein Sachmangel zu sehen. Der Keller habe sich in einem Zustand befunden, der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes in den 50er Jahren typisch gewesen sei. Feuchte Wände und Fußböden seien in Kellerräumen dieses Alters regelmäßig anzutreffen. Ein Mangel lasse sich zudem nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung begründen, da ein besonderer Zustand des Kellers im Kaufvertrag nicht vereinbart wurde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ge­richtshof bejaht Vorliegen eines Sachmangels

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Die Feuchtigkeit im Keller habe einen Sachmangel dargestellt. Das Oberlan­des­gericht habe übersehen, dass gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers des Verkäufers oder seinen Gehilfen erwarten dürfe.

Maklerexposé als öffentliche Äußerung des Verkäufers bzw. seines Gehilfen

Zu den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zählen nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs auch Angaben in einem Exposé. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um ein von dem Verkäufer selbst erstelltes Exposé oder um ein Maklerexposé handelt.

Käuferin durfte Trockenheit des Kellers erwarten

Im Verkaufsexposé des Maklers befand sich der ausdrückliche Hinweis darauf, dass der Keller trocken sei, so der Bundes­ge­richtshof. Diese Beschaffenheit habe die Klägerin als Käuferin erwarten dürfen. Da der Keller jedoch feucht war, habe ein Sachmangel vorgelegen. Es komme im Übrigen nicht darauf an, ob die Angabe über den Zustand des Kellers Eingang in den Kaufvertrag gefunden hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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