21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 13826

Drucken
Urteil27.10.1982BundesgerichtshofV ZR 24/82
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 137, 205Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 137, Seite: 205
  • MDR 1983, 216Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1983, Seite: 216
  • NJW 1983, 929Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1983, Seite: 929
  • WM 1982, 1408Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 1982, Seite: 1408
  • WuM 1983, 126Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1983, Seite: 126
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.10.1982

Grundlos verweigerte Annahme eines Schreibens gilt im Zeitpunkt der Annah­me­ver­wei­gerung als zugegangenEmpfänger des Schreibens verstößt mit Zurückweisung des Schreibens gegen Treu und Glauben

Verweigert ein Empfänger grundlos die Annahme eines Schreibens, so muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm das Schreiben im Zeitpunkt der Annah­me­ver­wei­gerung zugegangen, wenn er im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit recht­er­heb­lichen Mitteillungen rechnen musste. Ein neuer Zustel­lungs­versuch ist nicht erforderlich. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verkaufte die Klägerin ein Grundstück. Nachfolgend erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Rücktritts­er­klärung sendete sie mit Einschrei­bebrief der Beklagten zu. Diese verweigerte grundlos die Annahme des Schreibens. Ein weiterer Zustel­lungs­versuch wurde nicht unternommen.

Schreiben gilt im Zeitpunkt der Annah­me­ver­wei­gerung als zugegangen

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass sich der Empfänger aufgrund der zwischen Parteien bestehenden Rechts­be­zie­hungen so behandeln lassen muss, als sei das Schreiben in seinem Machtbereich gelangt und somit zugegangen. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Empfänger grundlos ein Schreiben des Absenders zurückweist, obwohl die bestehenden Rechts­be­zie­hungen ein solches Schreiben nicht unwahr­scheinlich machen (hier: Vereinbarung eines Rücktritts­vor­be­haltes). Zugegangen sei eine Willenserklärung dann, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (BGHZ 67, 271).

Kein neuer Zustel­lungs­versuch erforderlich

Der Absender muss auch nicht im Rahmen des Zumutbaren und nach der Sachlage erforderlichen einen neuen Zustel­lungs­versuch unternehmen. Denn mit ausdrücklicher und grundloser Annahmeverweigerung gibt der Empfänger seinerseits eine eindeutige und ernsthafte Erklärung ab. In diesem Fall ist es nicht ersichtlich warum über einen zweiten Versuch zu prüfen ist, ob der Empfänger auch im Wieder­ho­lungsfall an der Verweigerung festhält.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/pt)

der Leitsatz

BGB §§ 346, 281 Abs. 1

Wird von einem vertraglich vereinbarten Rücktritts­vor­behalt, der an die Weiter­ver­äu­ßerung eines Grundstücks anknüpft, Gebrauch gemacht, so ist auf das Rückge­währ­schuld­ver­hältnis § 281 Abs. 1 BGB anwendbar, unabhängig davon, dass schon vor der Rücktritts­er­klärung durch die wirksame Weiter­ver­äu­ßerung die Rückübertragung des Grundstücks unmöglich wurde.

BGB § 130 Abs. 1, § 242

Verweigert ein Adressat grundlos die Annahme eines Einschrei­be­briefes, so muss er sich jedenfalls dann so behandeln lassen, als sei ihm das Schreiben im Zeitpunkt der Annah­me­ver­wei­gerung zugegangen, wenn er im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit recht­s­er­heb­lichen Mitteilungen (hier: Rücktritts­er­klärung) des Absenders rechnen musste.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13826

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI