Dokument-Nr. 13826
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- BGHZ 137, 205Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 137, Seite: 205
- MDR 1983, 216Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1983, Seite: 216
- NJW 1983, 929Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1983, Seite: 929
- WM 1982, 1408Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 1982, Seite: 1408
- WuM 1983, 126Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1983, Seite: 126
Bundesgerichtshof Urteil27.10.1982
Grundlos verweigerte Annahme eines Schreibens gilt im Zeitpunkt der Annahmeverweigerung als zugegangenEmpfänger des Schreibens verstößt mit Zurückweisung des Schreibens gegen Treu und Glauben
Verweigert ein Empfänger grundlos die Annahme eines Schreibens, so muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm das Schreiben im Zeitpunkt der Annahmeverweigerung zugegangen, wenn er im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit rechterheblichen Mitteillungen rechnen musste. Ein neuer Zustellungsversuch ist nicht erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verkaufte die Klägerin ein Grundstück. Nachfolgend erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Rücktrittserklärung sendete sie mit Einschreibebrief der Beklagten zu. Diese verweigerte grundlos die Annahme des Schreibens. Ein weiterer Zustellungsversuch wurde nicht unternommen.
Schreiben gilt im Zeitpunkt der Annahmeverweigerung als zugegangen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich der Empfänger aufgrund der zwischen Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen so behandeln lassen muss, als sei das Schreiben in seinem Machtbereich gelangt und somit zugegangen. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Empfänger grundlos ein Schreiben des Absenders zurückweist, obwohl die bestehenden Rechtsbeziehungen ein solches Schreiben nicht unwahrscheinlich machen (hier: Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehaltes). Zugegangen sei eine Willenserklärung dann, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (BGHZ 67, 271).
Kein neuer Zustellungsversuch erforderlich
Der Absender muss auch nicht im Rahmen des Zumutbaren und nach der Sachlage erforderlichen einen neuen Zustellungsversuch unternehmen. Denn mit ausdrücklicher und grundloser Annahmeverweigerung gibt der Empfänger seinerseits eine eindeutige und ernsthafte Erklärung ab. In diesem Fall ist es nicht ersichtlich warum über einen zweiten Versuch zu prüfen ist, ob der Empfänger auch im Wiederholungsfall an der Verweigerung festhält.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/pt)
der Leitsatz
BGB §§ 346, 281 Abs. 1
Wird von einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsvorbehalt, der an die Weiterveräußerung eines Grundstücks anknüpft, Gebrauch gemacht, so ist auf das Rückgewährschuldverhältnis § 281 Abs. 1 BGB anwendbar, unabhängig davon, dass schon vor der Rücktrittserklärung durch die wirksame Weiterveräußerung die Rückübertragung des Grundstücks unmöglich wurde.
BGB § 130 Abs. 1, § 242
Verweigert ein Adressat grundlos die Annahme eines Einschreibebriefes, so muss er sich jedenfalls dann so behandeln lassen, als sei ihm das Schreiben im Zeitpunkt der Annahmeverweigerung zugegangen, wenn er im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit rechtserheblichen Mitteilungen (hier: Rücktrittserklärung) des Absenders rechnen musste.
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