21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Bundesgerichtshof Beschluss22.07.2015

BGH: Grund­stücks­verkäufer kann für Falschangaben seines Maklers haftenZurechnung des Verhaltens des Maklers über § 278 BGB

Macht ein Makler im Rahmen eines Grund­s­tückskaufs Falschangaben, so kann dafür der Grund­stücks­verkäufer haften. Das Verhalten des Maklers wird ihm über § 278 BGB zugerechnet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2011 kaufte ein Ehepaar ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zu einem Preis von 190.000 EUR. Im Rahmen der Renovierung stellten sie an einigen Wänden Feuchtigkeit und Schimmelbefall fest. Da die Maklerin in ihrem Exposé angegeben hatte, dass das gesamte Haus komplett fachmännisch trockengelegt worden sei, verklagten sie die Grund­s­tücks­ver­käufer auf Ersatz der für die Beseitigung des Schimmels entstandenen Kosten in Höhe von über 17.860 EUR.

Landgericht wies Klage ab, Oberlan­des­gericht gab ihr statt

Während das Landgericht Augsburg die Klage abwies, gab ihr das Oberlan­des­gericht München statt. Seiner Ansicht nach haben die Verkäufer eine vorvertragliche Pflicht verletzt und seien daher schaden­er­satz­pflichtig gewesen. Die im Maklerexposé abgegebene Zusicherung der kompletten fachmännischen Trockenlegung des Hauses habe sich als unrichtig herausgestellt. Für die Angaben der Maklerin haben die Verkäufer gemäß § 278 BGB gehaftet. Gegen diese Entscheidung legten die Verkäufer Rechtsmittel ein. Sie gaben an, dass vor Kaufver­trags­schluss die falsche Zusicherung der Trockenlegung richtig gestellt worden sei. Zudem sei im Kaufvertrag vereinbart worden, dass die Verkäufer nur für Vorsatz und Arglistig haften sollten.

Bundes­ge­richtshof hält Beweisaufnahme für Richtigstellung der Zusicherung für notwendig

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Verkäufer und hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Der Gerichtshof hielt es für notwendig, über den vorgetragenen Umstand der Richtigstellung der Zusicherung eine Beweisaufnahme durchzuführen. Dies habe das Oberlan­des­gericht unterlassen. Seien die Käufer über Art und Umfang der Trocken­le­gungs­a­r­beiten informiert worden, so habe sich der Schaden­er­satz­an­spruch nicht auf den Inhalt des Exposés stützen können.

Fehlende Feststellungen zum Vorsatz

Der Bundes­ge­richtshof hielt es darüber hinaus für erforderlich, dass angesichts der vereinbarten Haftungs­be­schränkung zu prüfen war, ob die Verkäufer selbst vorsätzlich gehandelt haben, indem sie zum Beispiel der Maklerin gegenüber falsche Angaben gemacht haben, oder ob die Maklerin vorsätzlich eine falsche Erklärung über den Umfang der Trockenlegung abgegeben habe und sich die Verkäufer dies über § 278 BGB zurechnen müssen. Dazu habe das Oberlan­des­gericht keine Feststellungen getroffen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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