Dokument-Nr. 29495
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- GE 2020, 1317Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1317
- Landgericht Görlitz, Urteil, 1 O 347/18
Oberlandesgericht Dresden Beschluss16.01.2020
Keine Beschaffenheitsgarantie durch Angabe im Maklerexposé Gebäude sei "mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen"Keine Garantie des Wohn- und Sanierungsstandards
Die Angabe in einem Maklerexposé, das Gebäude sei "mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen" stellt keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der § 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bezüglich des Wohn- und Sanierungsstandards dar. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall machten die Käufer eines Wohnhauses ab dem Jahr 2018 vor dem Landgericht Görlitz Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Sachmängel gegen die Verkäufer geltend. Die Käufer warfen den Verkäufern vor, dass entgegen der Angabe im Maklerexposé, das Gebäude sei "mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen", ein erheblicher Sanierungsbedarf vorlag. Durch die Angaben im Exposé haben die Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben. Das Landgericht folgte dieser Ansicht nicht und wies daher die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Käufer.
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen renovierungsbedürftigem Wohnhaus
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der von den Käufern vorgenommen Baumaßnahmen bestehe nicht. Es sei unzutreffend, dass das Exposé eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der § 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB enthalte. Vielmehr handele es sich um eine allgemeine Anpreisung des Gebäudes ohne konkreten oder näher bestimmbaren Aussagegehalt. Die nahezu inhaltsleere Floskel dürfe nicht als konkrete Zustandsbeschreibung verstanden werden, mit dem Inhalt, es seien grundsätzlich keine Renovierungs- und Sanierungsarbeiten am Gebäude zur Erreichung eines modernen Wohnstandards mehr erforderlich. Ohnehin enthalte das Exposé den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Zustand des 1920 errichteten Gebäudes renovierungsbedürftig ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2020
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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