21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 29495

Drucken
Beschluss16.01.2020Oberlandesgericht Dresden4 U 2183/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 1317Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1317
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Görlitz, Urteil, 1 O 347/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Beschluss16.01.2020

Keine Beschaffen­heits­garantie durch Angabe im Maklerexposé Gebäude sei "mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen"Keine Garantie des Wohn- und Sanie­rungs­standards

Die Angabe in einem Maklerexposé, das Gebäude sei "mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen" stellt keine Beschaffen­heits­garantie im Sinne der § 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bezüglich des Wohn- und Sanie­rungs­standards dar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall machten die Käufer eines Wohnhauses ab dem Jahr 2018 vor dem Landgericht Görlitz Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen behaupteter Sachmängel gegen die Verkäufer geltend. Die Käufer warfen den Verkäufern vor, dass entgegen der Angabe im Maklerexposé, das Gebäude sei "mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen", ein erheblicher Sanie­rungs­bedarf vorlag. Durch die Angaben im Exposé haben die Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben. Das Landgericht folgte dieser Ansicht nicht und wies daher die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Käufer.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen renovie­rungs­be­dürftigem Wohnhaus

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der von den Käufern vorgenommen Baumaßnahmen bestehe nicht. Es sei unzutreffend, dass das Exposé eine Beschaf­fen­heits­ga­rantie im Sinne der § 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB enthalte. Vielmehr handele es sich um eine allgemeine Anpreisung des Gebäudes ohne konkreten oder näher bestimmbaren Aussagegehalt. Die nahezu inhaltsleere Floskel dürfe nicht als konkrete Zustands­be­schreibung verstanden werden, mit dem Inhalt, es seien grundsätzlich keine Renovierungs- und Sanierungsarbeiten am Gebäude zur Erreichung eines modernen Wohnstandards mehr erforderlich. Ohnehin enthalte das Exposé den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Zustand des 1920 errichteten Gebäudes renovierungsbedürftig ist.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss29495

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI