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- GE 2013, 414Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 414
- IMR 2013, 155Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 155
- MDR 2013, 457Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 457
- NZM 2013, 282Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 282
- Amtsgericht Rosenheim, Urteil11.07.2011, 16 C 278/11
- Landgericht Traunstein, Urteil25.04.2012, 5 S 3085/11
Bundesgerichtshof Urteil25.01.2013
Thuja-Hecke: Schadenersatz aufgrund Wertminderung des Grundstücks wegen Beschädigung eines BaumsFinanzieller und zeitlicher Aufwand der Aufzucht bei Berechnung der Wertminderung zu berücksichtigen ("Methode Koch")
Wird die Grundstücksbepflanzung beschädigt, kann die dadurch entstandene Wertminderung des Grundstücks im Wege des Schadenersatzes geltend gemacht werden. Bei der Berechnung der Wertminderung ist der zeitliche und finanzielle Aufwand der Aufzucht zu berücksichtigen (sog. "Methode Koch"). Nicht vorausgesetzt wird eine objektive Minderung des Verkaufswerts des Grundstücks. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Grundstückseigentümer nahm eigenmächtig Beschneidungen an einer auf dem Grundstück des Nachbarn befindlichen über 7 Meter hohen Thujenabpflanze vor. Der Baum stand in einer Länge von 15 m an der Grundstücksgrenze. Infolge der nicht fachgerecht ausgeführten Stämmlings- und Astkappungen war die Thujen dauerhaft verstümmelt und in ihrem Wachstum beeinträchtigt. Aufgrund des Vorfalls klagte der Nachbar unter anderem auf Schadenersatz in Höhe von etwa 3.350 € wegen der Wertminderung. Beide Vorinstanzen gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision des Beklagten.
Anspruch auf Schadenersatz wegen Wertminderung bestand
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Beklagten. Dem Nachbarn habe der Schadenersatzanspruch wegen der Wertminderung des Grundstücks zugestanden. Die Thujen sei wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gewesen. Werde das Grundstück beschädigt, bestehe ein Anspruch auf Wiederherstellung oder auf Ersatz der dazu erforderlichen Kosten. Da eine Ersatzbeschaffung der Thujen aufgrund der Kosten unverhältnismäßig gewesen sei, war die Wiederherstellung ausgeschlossen. Der Schadenersatzanspruch habe sich daher auf den Ersatz der Wertminderung beschränkt (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Minderung des Verkaufswerts des Grundstücks unbeachtlich
Bei der Berechnung der Wertminderung komme es nicht darauf an, so der Bundesgerichtshof weiter, ob sich der Verkaufswert des Grundstücks durch die Beschädigung des Baums geändert hat. Denn die Wertminderung werde nach der sogenannten "Methode Koch" berechnet. Zwar sei bisher die "Methode Koch" nur bei einem Totalverlust angewandt worden. Nach Ansicht der Bundesrichter sei sie aber auch in Fällen der Teilschädigung geeignet, den Minderwert zu errechnen. Danach sei für die Bestimmung des Wertverlustes, die für die Herstellung des geschädigten Baums bis zu seiner Funktionserfüllung erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko zu berücksichtigen. Es komme also auf den finanziellen und zeitlichen Aufwand der Aufzucht an. Ferner sei die Alterswertminderung, eventuelle Vorschäden und sonstige wertbeeinflussenden Umstände zu beachten.
Sachverständige Beurteilung durch Baum- oder Gehölzsachverständiger
Die Wertminderung sei nach Auffassung des Gerichtshofs von einem Baum- oder Gehölzsachverständigen zu ermitteln und nicht von einem Sachverständigen für Grundstücksbewertung. Denn von Bedeutung sei etwa, welche Pflanzengröße zum Ausgangspunkt der Berechnung gemacht wird, welche Herstellungskosten dadurch entstehen und ob sich die Schäden möglicherweise regenerieren. Diese Fragen könne ein Sachverständiger für Grundstücksbewertung nicht beantworten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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