15.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 16094

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Urteil25.01.2013BundesgerichtshofV ZR 222/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2013, 414Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 414
  • IMR 2013, 155Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 155
  • MDR 2013, 457Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 457
  • NZM 2013, 282Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 282
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Rosenheim, Urteil11.07.2011, 16 C 278/11
  • Landgericht Traunstein, Urteil25.04.2012, 5 S 3085/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.01.2013

Thuja-Hecke: Schadenersatz aufgrund Wertminderung des Grundstücks wegen Beschädigung eines BaumsFinanzieller und zeitlicher Aufwand der Aufzucht bei Berechnung der Wertminderung zu berücksichtigen ("Methode Koch")

Wird die Grundstücks­bepflanzung beschädigt, kann die dadurch entstandene Wertminderung des Grundstücks im Wege des Schadenersatzes geltend gemacht werden. Bei der Berechnung der Wertminderung ist der zeitliche und finanzielle Aufwand der Aufzucht zu berücksichtigen (sog. "Methode Koch"). Nicht vorausgesetzt wird eine objektive Minderung des Verkaufswerts des Grundstücks. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Grundstückseigentümer nahm eigenmächtig Beschneidungen an einer auf dem Grundstück des Nachbarn befindlichen über 7 Meter hohen Thujenabpflanze vor. Der Baum stand in einer Länge von 15 m an der Grundstücksgrenze. Infolge der nicht fachgerecht ausgeführten Stämmlings- und Astkappungen war die Thujen dauerhaft verstümmelt und in ihrem Wachstum beeinträchtigt. Aufgrund des Vorfalls klagte der Nachbar unter anderem auf Schadenersatz in Höhe von etwa 3.350 € wegen der Wertminderung. Beide Vorinstanzen gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision des Beklagten.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Wertminderung bestand

Der Bundes­ge­richtshof entschied gegen den Beklagten. Dem Nachbarn habe der Schaden­er­satz­an­spruch wegen der Wertminderung des Grundstücks zugestanden. Die Thujen sei wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gewesen. Werde das Grundstück beschädigt, bestehe ein Anspruch auf Wieder­her­stellung oder auf Ersatz der dazu erforderlichen Kosten. Da eine Ersatz­be­schaffung der Thujen aufgrund der Kosten unver­hält­nismäßig gewesen sei, war die Wieder­her­stellung ausgeschlossen. Der Schaden­er­satz­an­spruch habe sich daher auf den Ersatz der Wertminderung beschränkt (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Minderung des Verkaufswerts des Grundstücks unbeachtlich

Bei der Berechnung der Wertminderung komme es nicht darauf an, so der Bundes­ge­richtshof weiter, ob sich der Verkaufswert des Grundstücks durch die Beschädigung des Baums geändert hat. Denn die Wertminderung werde nach der sogenannten "Methode Koch" berechnet. Zwar sei bisher die "Methode Koch" nur bei einem Totalverlust angewandt worden. Nach Ansicht der Bundesrichter sei sie aber auch in Fällen der Teilschädigung geeignet, den Minderwert zu errechnen. Danach sei für die Bestimmung des Wertverlustes, die für die Herstellung des geschädigten Baums bis zu seiner Funkti­o­ns­er­füllung erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko zu berücksichtigen. Es komme also auf den finanziellen und zeitlichen Aufwand der Aufzucht an. Ferner sei die Alters­wert­min­derung, eventuelle Vorschäden und sonstige wertbe­ein­flus­senden Umstände zu beachten.

Sachverständige Beurteilung durch Baum- oder Gehölz­sach­ver­ständiger

Die Wertminderung sei nach Auffassung des Gerichtshofs von einem Baum- oder Gehölz­sach­ver­ständigen zu ermitteln und nicht von einem Sachver­ständigen für Grund­s­tücks­be­wertung. Denn von Bedeutung sei etwa, welche Pflanzengröße zum Ausgangspunkt der Berechnung gemacht wird, welche Herstel­lungs­kosten dadurch entstehen und ob sich die Schäden möglicherweise regenerieren. Diese Fragen könne ein Sachver­ständiger für Grund­s­tücks­be­wertung nicht beantworten.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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