21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil28.01.2022

BGH: Bei Klage gegen Blockade der Feuer­wehr­zufahrt durch Lieferverkehr besteht Prozess­führungs­befugnis der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaftErschwerter Zugang zum Sondereigentum rechtfertigt keine Prozess­führungs­befugnis des einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümers

Wird die Feuer­wehr­zufahrt zu einer Wohnungs­eigentums­anlage durch Lieferverkehr blockiert, so kann dagegen gemäß § 9 a Abs. 2 WEG nur die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft klagen. Eine Prozess­führungs­befugnis des einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümers besteht selbst dann nicht, wenn zugleich der Zugang zum Sondereigentum erschwert wird. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch den Lieferverkehr eines Supermarktes wurde zweimal wöchentlich für die Dauer von etwa eineinhalb Stunden die Feuerwehrzufahrt zu einer Wohnei­gen­tums­anlage in Hessen blockiert. Dagegen richtete sich im Jahr 2019 die Unter­las­sungsklage einer Wohnungs­ei­gen­tümerin. Diese war gehbehindert und nutzte die Feuer­wehr­zufahrt, um zu ihrer im Hinterhaus gelegenen Wohnung zu gelangen. War die Zufahrt aber durch den Lieferverkehr blockiert, musste sie den Fußweg mit den Treppenstufen nutzen. Die Betreiberin des Supermarktes wehrte sich gegen die Inanspruchnahme unter anderem mit der Begründung, dass die Wohnungs­ei­gen­tümerin nicht klagebefugt sei.

Landgericht wies Klage ab, Oberlan­des­gericht gab ihr statt

Während das Landgericht Wiesbaden die Klage abwies, gab ihr das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. statt. Es hielt die Klägerin für prozess­füh­rungs­befugt. Zwar übe seit dem 1. Dezember 2020 gemäß § 9 a Abs. 2 WEG die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft die sich aus dem gemein­schaft­lichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Die Klägerin mache aber eine Beein­träch­tigung des Sondereigentums geltend, da sie die barrierefreie Erreichbarkeit des Hinterhauses und die ungehinderte Nutzbarkeit der Feuer­wehr­zufahrt im Brandfall erreichen wollte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundes­ge­richtshof verneint Prozess­füh­rungs­be­fugnis wegen Beein­träch­tigung des Sondereigentums

Der Bundes­ge­richtshof widersprach dem Oberlan­des­gericht. Nach Auffassung der Bundesrichter könne sich die Prozessführungsbefugnis nicht aus dem Sondereigentum ableiten. Denn die direkte Störung betreffe die im gemein­schaft­lichen Eigentum stehende Zufahrt zu den Gebäuden und nicht den räumlichen Bereich des Sondereigentums der Klägerin. Eine Störung des Sondereigentums ergebe sich weder im Hinblick auf den erschwerten Zugang zum Sondereigentum noch aus brand­schutz­recht­lichen Erwägungen.

Prozess­füh­rungs­be­fugnis der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft

Beeinträchtigen oder erschweren andere Wohnungs­ei­gentümer oder Dritte den Zugang zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemein­schaft­lichen Eigentums, können Unterlassungs- oder Besei­ti­gungs­ansprüche gemäß § 9 a Abs. 2 WEG allein durch die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft geltend gemacht werden. Dies gelte auch dann, wenn die Hindernisse brand­schutz­rechtlich unzulässig sind.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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