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Bundesgerichtshof Urteil28.01.2022

Einzelner Wohnungs­ei­gentümer kann nach WEG-Reform nicht mehr vom anderen Wohnungs­ei­gentümer Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung verlangenKlagerecht steht Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft zu

Ein einzelner Wohnungs­ei­gentümer kann nach der WEG-Reform nicht mehr von einem anderen Wohnungs­ei­gentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung verlangen. Das Klagerecht steht nunmehr gemäß § 9 a Abs. 2 WEG der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft zu. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer in Hessen gelegenen Erdge­schoss­wohnung plante einen Durchbruch zu den unter der Wohnung gelegen Kellerräumen. Die Kellerräume sollten unter anderem in ein Gästezimmer mit Zugang zur Terrasse umgebaut werden. Die Eigentümerin einer im zweiten Obergeschoss gelegen Wohnung hielt dies für unzulässig und erhob unter anderem Klage auf Unterlassung.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Unter­las­sungsklage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Frankfurt a.M. wiesen die Unter­las­sungsklage ab. Nach Auffassung des Landgerichts dürfe die Klägerin den Anspruch nicht geltend machen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Klagerecht der einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümerin

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein einzelner Wohnungs­ei­gentümer könne nach der WEG-Reform nicht mehr von einem anderen Wohnungs­ei­gentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohneigentums verlangen. Entsprechende Unter­las­sungs­ansprüche können nunmehr gemäß § 9 Abs. 2 WEG allein von der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft geltend gemacht werden.

Wohnungs­ei­gentümer kann Einschreiten gegen zweckwidrige Nutzung erzwingen

Sollte die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft sich weigern, gegen eine zweckwidrige Nutzung vorzugehen, könne der einzelne Wohnungs­ei­gentümer unter den Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG ein Einschreiten beanspruchen und mit einer Beschlus­ser­set­zungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) durchsetzen.

Klagerecht bei Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs liege der Fall anders bei Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums, für die die Wohnungs­ei­gentümer weiter prozess­füh­rungs­befugt seien.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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