21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 28169

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Urteil14.06.2019BundesgerichtshofV ZR 102/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 1417Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1417
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Krefeld, Urteil30.08.2017, 2 C 300/15
  • Landgericht Krefeld, Urteil20.04.2018, 1 S 68/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.06.2019

BGH: Anspruch auf Baumrückschnitt bei Grund­stücks­beeinträchti­gung durch Laub-, Nadel- oder Zapfenfall von herüberragenden Ästen eines NachbarbaumsAuf Ortsüblichkeit der Beein­träch­tigung kommt es nicht an

Ragen die Äste eines Baums in das Nachba­r­grundstück herüber und kommt es dadurch zu einer Grund­stücks­beeinträchti­gung wegen des Laub-, Nadel oder Zapfenfalls, so steht dem Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks gemäß §§ 1004 Abs. 1, 910 BGB ein Anspruch auf Rückschnitt des Baums zu. Auf die Ortsüblichkeit der Beein­träch­tigung durch den Laubfall gemäß § 906 BGB kommt es nicht an. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Grundstück stand nahe der Grund­s­tücks­grenze eine Douglasie, deren Äste auf das Nachba­r­grundstück herüberragten. Dadurch fielen Nadeln und Zapfen auf die dort gelegene Grund­s­tück­s­einfahrt. Die Eigentümerin des Nachba­r­grund­stücks klagte daher gegen den Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Douglasie stand, auf Rückschnitt der Äste.

Amtsgericht und Landgericht weisen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Kleve wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landgerichts bestehe der Anspruch nicht nach §§ 1004, 910 BGB. Die Vorschrift des § 910 BGB erfasse nur die unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beein­träch­tigung. Im vorliegenden Fall gehe es aber um den durch den Überwuchs verursachten erhöhten Nadel- und Zapfenfall. Bei solchen mittelbaren Folgen des Überwuchses gelte der Maßstab des § 906 BGB, wonach der Laubfall wesentlich und ortsunüblich sein müsse. An letzterem fehle es hier. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Anspruch auf Baumrückschnitt

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Rückschnitt des Baums gemäß §§ 1004 Abs. 1, 910 BGB zu. Die Vorschrift des § 910 BGB erfasse nicht nur die unmittelbar durch den Überhang hervorgerufene Beein­träch­tigung, wie etwa die Berührung des Wohnhauses oder die Gefahr eines Astabbruchs. Es komme allein darauf an, ob die Grund­s­tücks­nutzung objektiv beeinträchtigt werde. Dies könne auch durch eine mittelbare Beein­träch­tigung durch das Abfallen von Laub, Nadeln und Zapfen geschehen.

Kein Abstellen auf die Ortsüblichkeit des Laub-, Nadel- oder Zapfenfalls

Auf die Ortsüblichkeit des Laub-, Nadel- oder Zapfenfalls gemäß § 906 BGB komme es nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nicht an. Dies sei für die Frage, ob der Überhang geduldet werden muss, unerheblich.

Strenger Maßstab für herüberragende Zweige gerechtfertigt

Dass für Laub und Nadeln, die von herüberragenden Zweigen abfallen, ein strengerer Maßstab gilt als für Laub- und Nadelfall, der von einem auf dem Nachba­r­grundstück stehenden Baum ausgeht, finde aus Sicht der Bundesrichter seine Rechtfertigung darin, dass der Nachbar die Äste über die Grund­s­tücks­grenze herauswachsen lässt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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