03.12.2024
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Landgericht Dortmund Urteil10.09.2010

Wesentliche Beein­träch­tigung durch herüberhängende Zweige: Grund­stücks­eigentümer hat Anspruch auf Zurückschneiden der ÄsteBeein­träch­tigung durch Nadelbefall begründet kein Unterlassungs- oder Ausgleichs­an­spruch

Kommt es aufgrund von herüber­hän­genden Zweigen zu einer erheblichen Beein­träch­tigung eines Grundstücks, so kann der Grund­stücks­eigentümer von seinem Nachbarn das Zurückschneiden der herüber­hän­genden Äste verlangen. Beein­träch­ti­gungen durch den üblichen Nadelbefall begründen jedoch weder Unterlassungs- noch Ausgleichs­ansprüche. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der herüber­hän­genden Äste der 10 bis 15 m hohen Lärchen des Nachbarn, kam es auf einem Grundstück wegen des Herabfalls von Nadeln zu erheblichen Beein­träch­ti­gungen. So kam es zu Verstopfungen der Dachrinne und der Abflüsse, die wiederum einen Wasserschaden verursachten. Der Grundstückseigentümer verlangte daher das Zurückschneiden der herüber­hän­genden Äste und ein generelles Beschneiden von 50 % der nadelnden Äste um den Nadelbefall zu verringern. Zudem begehrte er die Zahlung einer Laubrente von jährlich 1.000 €.

Anspruch auf Beseitigung herüber­hän­gender Äste bestand

Das Landgericht Dortmund bejahte den Anspruch auf Beseitigung der herüber­hän­genden Äste nach §§ 1004, 910 BGB. Denn derjenige, der es zulässt, dass Baumzweige über die Grund­s­tücks­grenze hinüberwachsen und zu Beein­träch­ti­gungen führen sei Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Dieser müsse die Beein­träch­tigung des Nachba­r­grund­stücks beseitigen. Nach § 910 BGB habe der Eigentümer eines Grundstücks dafür zu sorgen, dass herüberhängende Zweige von Bäumen den Nachbarn nicht beeinträchtigen.

Kein Anspruch auf 50 prozentiges Beschneiden der Äste

Der Grund­s­tücks­ei­gentümer habe jedoch nach Ansicht des Landgerichts keinen Anspruch auf die Beschneidung von 50 % der nadelnden Äste gehabt. Denn den Nadelbefall habe er nach § 906 BGB zu dulden gehabt. Denn entweder habe es sich dabei um eine unwesentliche Beein­träch­tigung (§ 906 Abs. 1 BGB) bzw. um eine wesentliche aber ortsübliche Beein­träch­tigung (§ 906 Abs. 2 BGB) gehandelt.

Anspruch auf Laubrente bestand nicht

Zudem habe kein Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf eine jährliche Laubrente von 1.000 € bestanden, so das Landgericht weiter. Denn es habe keine unzumutbare Beein­träch­tigung der ortsüblichen Benutzung vorgelegen. Ein Nadelbefall müsse in einem nachbar­schaft­lichen Verhältnis als sozial adäquat hingenommen werden.

Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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