Dokument-Nr. 17120
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Landgericht Dortmund Urteil10.09.2010
Wesentliche Beeinträchtigung durch herüberhängende Zweige: Grundstückseigentümer hat Anspruch auf Zurückschneiden der ÄsteBeeinträchtigung durch Nadelbefall begründet kein Unterlassungs- oder Ausgleichsanspruch
Kommt es aufgrund von herüberhängenden Zweigen zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Grundstücks, so kann der Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn das Zurückschneiden der herüberhängenden Äste verlangen. Beeinträchtigungen durch den üblichen Nadelbefall begründen jedoch weder Unterlassungs- noch Ausgleichsansprüche. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der herüberhängenden Äste der 10 bis 15 m hohen Lärchen des Nachbarn, kam es auf einem Grundstück wegen des Herabfalls von Nadeln zu erheblichen Beeinträchtigungen. So kam es zu Verstopfungen der Dachrinne und der Abflüsse, die wiederum einen Wasserschaden verursachten. Der Grundstückseigentümer verlangte daher das Zurückschneiden der herüberhängenden Äste und ein generelles Beschneiden von 50 % der nadelnden Äste um den Nadelbefall zu verringern. Zudem begehrte er die Zahlung einer Laubrente von jährlich 1.000 €.
Anspruch auf Beseitigung herüberhängender Äste bestand
Das Landgericht Dortmund bejahte den Anspruch auf Beseitigung der herüberhängenden Äste nach §§ 1004, 910 BGB. Denn derjenige, der es zulässt, dass Baumzweige über die Grundstücksgrenze hinüberwachsen und zu Beeinträchtigungen führen sei Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Dieser müsse die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks beseitigen. Nach § 910 BGB habe der Eigentümer eines Grundstücks dafür zu sorgen, dass herüberhängende Zweige von Bäumen den Nachbarn nicht beeinträchtigen.
Kein Anspruch auf 50 prozentiges Beschneiden der Äste
Der Grundstückseigentümer habe jedoch nach Ansicht des Landgerichts keinen Anspruch auf die Beschneidung von 50 % der nadelnden Äste gehabt. Denn den Nadelbefall habe er nach § 906 BGB zu dulden gehabt. Denn entweder habe es sich dabei um eine unwesentliche Beeinträchtigung (§ 906 Abs. 1 BGB) bzw. um eine wesentliche aber ortsübliche Beeinträchtigung (§ 906 Abs. 2 BGB) gehandelt.
Anspruch auf Laubrente bestand nicht
Zudem habe kein Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf eine jährliche Laubrente von 1.000 € bestanden, so das Landgericht weiter. Denn es habe keine unzumutbare Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung vorgelegen. Ein Nadelbefall müsse in einem nachbarschaftlichen Verhältnis als sozial adäquat hingenommen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2013
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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