23.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil10.09.2009

OLG Karlsruhe: Keine "Laubrente" vom Nachbarn wegen zweier EichenMehraufwand für Gartenpflege zumutbar

Ein Grund­s­tücks­be­sitzer in dessen Garten Bäume vom benachbarten bewaldeten Grund­s­tücks­streifen hineinragen, hat keinen Anspruch auf "Laubrente" für die zusätzliche Pflege seines Gartens – z.B. wegen höheren Zeitaufwands für die Laubentfernung – wenn diese zusätzliche Arbeit nur einen geringen Teil des gesamten Aufwands ausmacht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Die Klägerin bewohnt ein Reihenhaus mit Garten in einer Siedlung nahe am Wald. Hinter den Reihenhäusern befindet sich ein bewaldeter Grund­s­tücks­streifen, der im Eigentum der beklagten Stadt steht. Unmittelbar neben dem Garten der Klägerin stehen zwei alte, hohe Eichen, deren Kronen in den Luftraum über dem Grundstück der Klägerin hineinragen.

Klägerin verlangt Geldent­schä­digung für erheblichen Mehraufwand

Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie habe aufgrund der von den Eichen ausgehenden Beein­träch­ti­gungen, insbesondere wegen herabfallenden Blättern, Eicheln und Ästen erheblichen Mehraufwand bei der Pflege ihres Gartens. Diese Beein­träch­ti­gungen erreichten ein solches Maß, dass sie eine Geldent­schä­digung von der beklagten Stadt beanspruchen könne. Die Klägerin verlangte für mehrere Jahre eine Entschädigung in Höhe von jährlich 3.944,- Euro.

OLG weist Klage ab

Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Stadt hat das Oberlan­des­gericht nun anders entschieden und die Klage abgewiesen.

Gutachten zeigt nur geringen Mehraufwand bei Gartenpflege durch benachbarte Bäume

Das Gericht führt aus, ein Anspruch auf eine "Laubrente" nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB könne in Betracht kommen, wenn der Betroffene Grund­s­tücks­nachbar keine Möglichkeit habe, die Beseitigung des Baums zu verlangen – etwa weil ein entsprechender Anspruch verjährt ist, der Baum unter Schutz steht oder dergleichen. Voraussetzung für einen Anspruch auf "Laubrente" sei jedoch nach den vom Bundes­ge­richtshof hierzu entwickelten Grundsätzen, dass die Nachteile, die der Nachbar durch den Baum erleidet, das zumutbare Maß einer entschä­di­gungslos hinzunehmenden Beein­träch­tigung übersteigen (BGH, Urteil v. 14.11.2003 - V ZR 102/03 -). Daran fehlte es hier nach der Auffassung des Senats. Das Oberlan­des­gericht hat einen Gutachter damit beauftragt festzustellen, welcher Aufwand für die Pflege des Grundstücks der Klägerin anfällt, wenn man die beiden Eichen außer Betracht lässt. Der Sachverständige sollte ferner ermitteln, welcher Aufwand anfällt, wenn man die beiden Eichen berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Sachver­ständigen war lediglich ein Achtel des gesamten Aufwands für die Pflege des Grundstücks durch die beiden Eichen verursacht. Diesen Mehraufwand hat der Senat als zumutbar angesehen. Er hat dabei auch berücksichtigt, dass die beiden Eichen schon zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihr Haus erwarb, vorhanden und schon damals recht groß waren.

Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe

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