18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 17050

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Urteil09.03.1983Oberlandesgericht Karlsruhe6 U 150/82
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1983, 2886Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1983, Seite: 2886
  • OLGZ 1983, 449Zeitschrift: Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (OLGZ), Jahrgang: 1983, Seite: 449
  • VersR 1984, 292Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1984, Seite: 292
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil09.03.1983

Anspruch auf jährliche Geldent­schä­digung bei unzumutbarer und wesentlicher Grund­stücks­beein­träch­tigung durch Laub-, Nadel-, Zapfen- und BlütenstaubfallOrtsübliche Beein­träch­tigung muss hingegen geduldet werden

Wird ein Grundstück durch ortsüblichen Laub-, Nadel-, Zapfen- und Blütenstaubfall wesentlich und unzumutbar beeinträchtigt, so ist dieses zwar hinzunehmen. Dem Grund­stücks­eigentümer steht jedoch ein Anspruch auf eine jährliche Geldent­schä­digung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch mehrere auf dem Grundstück des Nachbarn stehende Birken und Kiefer kam es zu einem erheblichen Laub-, Nadel-, Zapfen- und Blütenstaubfall auf dem Nachbargrundstück. Der Grundstückseigentümer sah sich dadurch belästigt, da er häufig den Vorplatz und das Dach seiner Garage sowie die Dachrinne des Hauses reinigen bzw. reinigen lassen musste. Er klagte daher auf Unterlassung bzw. Zahlung eines jährlichen Ausgleichs.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe verneinte zunächst einen Anspruch auf Unterlassung. Zwar seien die geschilderten Beein­träch­ti­gungen als wesentlich und unzumutbar zu bewerten gewesen. Dennoch habe es sich um eine ortsübliche Beein­träch­tigung gehandelt. Diese habe der Kläger hinnehmen müssen.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung bestand

Da die ortsübliche Nutzung des klägerischen Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wurde, so das Oberlan­des­gericht weiter, habe ein Anspruch auf eine jährliche Ausgleichs­zahlung nach § 906 Abs. 2 BGB bestanden. Dabei sei die Tatsache, dass die Beein­träch­tigung auf die Wachs­tums­vorgänge von Pflanzen und damit auf eine natürliche Ursache zurückging, unbeachtlich gewesen. Denn die von den Pflanzen ausgehenden Störungen seien beherrschbar gewesen, da die Pflanzen jederzeit hätten entfernt werden können. Ein Ausgleich komme nur dann nicht in Betracht, wenn die Beein­träch­tigung auf Naturkräfte zurückzuführen ist, die nicht mit der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, im Zusammenhang steht und nicht beherrschbar ist. Dies könne etwa bei vulkanischen Dämpfen angenommen werden.

Höhe der Entschädigung bemaß sich nach Reini­gungs­aufwand

Der Nachbar habe somit dem Kläger einen angemessenen Ausgleich für die Beein­träch­tigung zahlen müssen. Das Oberlan­des­gericht ermittelte nach Schätzung des Reini­gungs­aufwands eine jährliche Entschädigung von 300 DM.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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