Dokument-Nr. 17050
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- NJW 1983, 2886Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1983, Seite: 2886
- OLGZ 1983, 449Zeitschrift: Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (OLGZ), Jahrgang: 1983, Seite: 449
- VersR 1984, 292Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1984, Seite: 292
- OLG Karlsruhe: Keine "Laubrente" vom Nachbarn wegen zweier EichenOberlandesgericht Karlsruhe, Urteil10.09.2009, 6 U 184/07
- Laubrente: Kein Anspruch auf Entschädigung aufgrund Blüten- und LaubfallOberlandesgericht Stuttgart, Urteil28.10.1987, 9 U 161/87
- Kein Anspruch auf Entschädigung wegen herbstlichen Laubfall und Herabfall von Blüten- und SamenteilenLandgericht Stuttgart, Urteil28.05.1980, 13 S 15/80
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil09.03.1983
Anspruch auf jährliche Geldentschädigung bei unzumutbarer und wesentlicher Grundstücksbeeinträchtigung durch Laub-, Nadel-, Zapfen- und BlütenstaubfallOrtsübliche Beeinträchtigung muss hingegen geduldet werden
Wird ein Grundstück durch ortsüblichen Laub-, Nadel-, Zapfen- und Blütenstaubfall wesentlich und unzumutbar beeinträchtigt, so ist dieses zwar hinzunehmen. Dem Grundstückseigentümer steht jedoch ein Anspruch auf eine jährliche Geldentschädigung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch mehrere auf dem Grundstück des Nachbarn stehende Birken und Kiefer kam es zu einem erheblichen Laub-, Nadel-, Zapfen- und Blütenstaubfall auf dem Nachbargrundstück. Der Grundstückseigentümer sah sich dadurch belästigt, da er häufig den Vorplatz und das Dach seiner Garage sowie die Dachrinne des Hauses reinigen bzw. reinigen lassen musste. Er klagte daher auf Unterlassung bzw. Zahlung eines jährlichen Ausgleichs.
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verneinte zunächst einen Anspruch auf Unterlassung. Zwar seien die geschilderten Beeinträchtigungen als wesentlich und unzumutbar zu bewerten gewesen. Dennoch habe es sich um eine ortsübliche Beeinträchtigung gehandelt. Diese habe der Kläger hinnehmen müssen.
Anspruch auf Ausgleichszahlung bestand
Da die ortsübliche Nutzung des klägerischen Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wurde, so das Oberlandesgericht weiter, habe ein Anspruch auf eine jährliche Ausgleichszahlung nach § 906 Abs. 2 BGB bestanden. Dabei sei die Tatsache, dass die Beeinträchtigung auf die Wachstumsvorgänge von Pflanzen und damit auf eine natürliche Ursache zurückging, unbeachtlich gewesen. Denn die von den Pflanzen ausgehenden Störungen seien beherrschbar gewesen, da die Pflanzen jederzeit hätten entfernt werden können. Ein Ausgleich komme nur dann nicht in Betracht, wenn die Beeinträchtigung auf Naturkräfte zurückzuführen ist, die nicht mit der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, im Zusammenhang steht und nicht beherrschbar ist. Dies könne etwa bei vulkanischen Dämpfen angenommen werden.
Höhe der Entschädigung bemaß sich nach Reinigungsaufwand
Der Nachbar habe somit dem Kläger einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigung zahlen müssen. Das Oberlandesgericht ermittelte nach Schätzung des Reinigungsaufwands eine jährliche Entschädigung von 300 DM.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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