21.11.2024
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Dokument-Nr. 11683

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Landgericht Lübeck Urteil02.09.1986

Grund­stücks­eigentümer kann Laubrente für Kiefernadeln aus Nachbars Garten verlangenStörende und über das ortsübliche und zumutbare Maß liegende Einwirkungen vom Nachba­r­grundstück

Wird der Eigentümer eines Grundstücks über das ortsübliche und zumutbare Maß hinaus mit Laub und Kiefernnadeln durch von auf dem Nachba­r­grundstück stehende Bäume beeinträchtigt, kann er eine so genannte Laubrente vom Nachbarn verlangen. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall litt der Eigentümer eines Wohnhauses (Kläger) unter Kiefernnadeln, die vom Nachba­r­grundstück herüberwehten. Ortsüblich in der Wohngegend waren gepflegte Ziergärten. Nicht nur die Rasenflächen und die um das Haus verlegten Steinplatten mussten von den herüber­fa­l­lenden Kiefernnadeln gesäubert werden, sondern auch die mit Pflanzen bewachsenen Rabatten.

Der Eigentümer des Hauses verlangte deshalb vom Nachbarn eine Laubrente und erhielt vor dem Landgericht Lübeck Recht.

Anspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB

Der Grund­s­tücks­ei­gentümer habe gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente als Ausgleich für die vom Nachba­r­grundstück auf das Grundstück des Klägers fallenden Kiefernnadeln.

Die störenden Einwirkungen vom Nachba­r­grundstück würden das ortsübliche Maß überschreiten und den Grund­s­tü­ck­ei­gentümer über das zumutbare Maß hinaus beein­träch­tigten.

Nachbar muss monatlich Laubrente in Höhe von 42,75 DM zahlen

Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass jährlich ca. 31 Stunden benötigt würden, um die Nadeln zusam­men­zu­kehren. Bei einem Lohn von 15,- DM/Stunde würden somit Kosten von 465,- DM anfallen. Hinzu kämen die Kosten für die Beseitigung der anfallenden Nadeln. Hier veranschlagte das Gericht die Kosten für insgesamt 24 Säcke auf 48,- DM. Nach allem hielt das Gericht ein monatliches Entgelt von 42,75 DM für angemessen, was 504,- DM jährlich seien. Es verurteilte daher den Nachbarn bis zum 3. Werktag eines jeden Monats 42,75 DM an den Kläger zu zahlen.

Quelle: ra-online, Landgericht Lübeck (vt/pt)

der Leitsatz

BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 (rao)

Wird der Eigentümer eines Grundstücks über das ortsübliche und zumutbare Maß hinaus mit Laub oder Kiefernnadeln durch von auf dem Nachba­r­grundstück stehende Bäume beeinträchtigt, kann er eine so genannte Laubrente vom Nachbarn verlangen.

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