03.12.2024
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil28.10.1987

Laubrente: Kein Anspruch auf Entschädigung aufgrund Blüten- und LaubfallEinwirkungen stellen unwesentliche Beein­träch­tigung dar

Kommt es wegen Blüten- und Laubfalls zu einer Verschmutzung eines Grundstücks, hat der Grund­stücks­eigentümer keinen Anspruch auf eine Geldent­schä­digung, wenn sich die Einwirkung als unwesentliche Beein­träch­tigung darstellt. Davon ist bei einem natürlichen Blüten- und Laubfall auszugehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegenden Fall beschwerten sich die Eigentümer eines Grundstücks darüber, dass vom Nachbargrundstück im Frühjahr Blütenstaub und im Herbst Laub in größeren Mengen falle. Dadurch würden die Fenster und die Hausfassade verschmutzt sowie die Dachrinne verstopft. Die Säuberungen seien mit einem beträchtlichen Kosten- und Zeitaufwand verbunden. Daher machten sie gegenüber ihrem Nachbarn eine Geldentschädigung gerichtlich geltend.

Anspruch auf Geldent­schä­digung bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied gegen die Grundstückseigentümer. Ihnen habe kein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 906 Abs. 2 BGB zugestanden. Zwar haben die pflanzlichen Immissionen, die vom Grundstück des Nachbarn auf dasjenige der Kläger fielen, "ähnliche Einwirkungen" im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB dargestellt. Diese Einwirkungen seien aber als unwesentliche Beein­träch­ti­gungen anzusehen gewesen.

Keine nachhaltige Beein­träch­tigung des Grundstücks

Der mit der Säuberung verbundene Arbeits- und Zeitaufwand fällt nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts neben den übrigen Pflege- und Reini­gungs­maß­nahmen für das Grundstück nicht so ins Gewicht, dass dafür eine Geldent­schä­digung habe verlangt werden dürfen. Insgesamt haben keine Einwirkungen vorgelegen, die den Wohngenuss oder die klein­gärt­ne­rische Nutzung auf Dauer und nachhaltig beeinträchtigte.

Gefahr der ausufernden Baumfällung bestand

Zudem habe für das Oberlan­des­gericht im Falle der Bejahung einer Geldent­schä­digung die Gefahr bestanden, dass viele Grund­s­tücks­ei­gentümer lieber ihre Bäume beseitigen, als sich eventuellen Ansprüchen ihrer Nachbarn auszusetzen. Dies widerspreche aber dem allgemeinen Bewusstsein und Streben nach Erhalt herkömmlicher Baumbestände.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 204/rb)

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