Oberlandesgericht Stuttgart Urteil28.10.1987
Laubrente: Kein Anspruch auf Entschädigung aufgrund Blüten- und LaubfallEinwirkungen stellen unwesentliche Beeinträchtigung dar
Kommt es wegen Blüten- und Laubfalls zu einer Verschmutzung eines Grundstücks, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn sich die Einwirkung als unwesentliche Beeinträchtigung darstellt. Davon ist bei einem natürlichen Blüten- und Laubfall auszugehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beschwerten sich die Eigentümer eines Grundstücks darüber, dass vom Nachbargrundstück im Frühjahr Blütenstaub und im Herbst Laub in größeren Mengen falle. Dadurch würden die Fenster und die Hausfassade verschmutzt sowie die Dachrinne verstopft. Die Säuberungen seien mit einem beträchtlichen Kosten- und Zeitaufwand verbunden. Daher machten sie gegenüber ihrem Nachbarn eine Geldentschädigung gerichtlich geltend.
Anspruch auf Geldentschädigung bestand nicht
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied gegen die Grundstückseigentümer. Ihnen habe kein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 906 Abs. 2 BGB zugestanden. Zwar haben die pflanzlichen Immissionen, die vom Grundstück des Nachbarn auf dasjenige der Kläger fielen, "ähnliche Einwirkungen" im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB dargestellt. Diese Einwirkungen seien aber als unwesentliche Beeinträchtigungen anzusehen gewesen.
Keine nachhaltige Beeinträchtigung des Grundstücks
Der mit der Säuberung verbundene Arbeits- und Zeitaufwand fällt nach Ansicht des Oberlandesgerichts neben den übrigen Pflege- und Reinigungsmaßnahmen für das Grundstück nicht so ins Gewicht, dass dafür eine Geldentschädigung habe verlangt werden dürfen. Insgesamt haben keine Einwirkungen vorgelegen, die den Wohngenuss oder die kleingärtnerische Nutzung auf Dauer und nachhaltig beeinträchtigte.
Gefahr der ausufernden Baumfällung bestand
Zudem habe für das Oberlandesgericht im Falle der Bejahung einer Geldentschädigung die Gefahr bestanden, dass viele Grundstückseigentümer lieber ihre Bäume beseitigen, als sich eventuellen Ansprüchen ihrer Nachbarn auszusetzen. Dies widerspreche aber dem allgemeinen Bewusstsein und Streben nach Erhalt herkömmlicher Baumbestände.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 204/rb)