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- AnwBl 2014, 359Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 359
- DB 2014, 655Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2014, Seite: 655
- EWiR 2014, 211Zeitschrift: Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR), Jahrgang: 2014, Seite: 211
- GE 2014, 586Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 586
- NJW 2014, 993Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 993
- Landgericht Berlin, Urteil24.08.2011, 10 O 47/11
- Kammergericht Berlin, Urteil17.09.2012, 12 U 116/11
Bundesgerichtshof Urteil06.02.2014
Anwaltshaftung: Vom Rechtsanwalt abweichende Rechtsansicht des Gerichts begründet keinen Anhaltspunkt für eine FalschberatungMandant darf auf fehlerfreie Ausübung des Mandats vertrauen
Werden während eines Rechtsstreits vom Gericht und einem Rechtsanwalt unterschiedliche Rechtsansichten vertreten, so begründet dies für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für eine Falschberatung. Denn ein Mandant darf grundsätzlich auf die fehlerfreie Ausübung des Mandats durch den Anwalt vertrauen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlor eine Vermieterin im Februar 2008 letztinstanzlich einen Rechtstreit gegen ihre Mieter, weil der begehrte Anspruch verjährt war. Die Vermieterin machte dafür ihren Anwalt verantwortlich. Dieser habe sie falsch beraten. Sie nahm ihren Anwalt daher im Dezember 2010 gerichtlich in Regress.
Landgericht und Kammergericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht wiesen die Klage ab. Zur Begründung führte das Kammergericht aus, dass der Regressanspruch bereits verjährt gewesen sei. Die dreijährige Verjährungsfrist habe nicht mit dem letztinstanzlichen Urteil vom Februar 2008 zu laufen begonnen, sondern mit dem gerichtlichen Hinweis vom November 2006. Mit diesem Hinweis teilte das Amtsgericht der Vermieterin mit, dass der geltend gemachte Anspruch seiner Ansicht nach verjährt sei. Aufgrund dieses Hinweises habe die Vermieterin bereits zu diesem Zeitpunkt von der Falschberatung Kenntnis erlangt. Sie hätte daher spätestens im Dezember 2009 Klage erheben müssen. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Revision ein.
Bundesgerichtshof verneinte Verjährung des Regressanspruchs
Der Bundesgerichtshof verneinte die Verjährung des Regressanspruchs und führte dazu aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist ab dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt (§ 199 Abs. 1 BGB). Er müsse aber Kenntnis von den Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als juristischen Laie ergibt, dass der Anwalt von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren. Die bloße Kenntnis der anwaltlichen Beratung und die ihr zugrunde liegenden Umstände genügten nicht.
Amtsgerichtlicher Hinweis begründete keine Kenntnis der Falschberatung
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe die Vermieterin durch den amtsgerichtlichen Hinweis noch keine Kenntnis von der Falschberatung erlangt. Denn Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Verhalten des Anwalts liegen nicht bereits dann vor, wenn eine Rechtsansicht unterschiedlich bewertet wird und der Anwalt an seiner Rechtsansicht festhält. Vielmehr dürfe sich ein Mandant darauf verlassen, dass der Anwalt sein Mandat fehlerfrei ausübt. Er sei nicht dazu verpflichtet, seinen Anwalt zu überwachen oder dessen Rechtsansichten überprüfen zu lassen.
Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung des Falls
Da der Regressanspruch noch nicht verjährt gewesen sei, hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Kammergerichts auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück. Das Kammgericht habe nunmehr zu prüfen, ob der beklagte Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung beging und somit die klägerische Vermieterin einen Anspruch auf Regress hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
der Leitsatz
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; § 675 Abs. 1
a) Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen Berater gerichteten Ersatzanspruchs beginnt zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit des Beraters erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.
b) Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat.
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