18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17712

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Urteil23.09.2013Kammergericht Berlin8 U 173/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 397Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 397
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil19.04.2012, 5 O 202/11
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil23.09.2013

Schadenersatz nach Beratungsfehler durch Anwalt: Vermutung des Nichtführens eines Rechtsstreits bei ordnungsgemäßer Aufklärung greift nicht bei Deckungszusage durch Rechts­schutz­versicherungEingehung des Risikos einer wenig erfolgs­ver­sprechenden Klage bei Deckungszusage

Klärt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht ausreichend über die Erfolgs­aus­sichten einer Klage auf, kann dem Mandanten im Fall der Klageabweisung wegen der entstandenen Prozesskosten ein Schaden­ersatz­anspruch zustehen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Mandant bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Rechtsstreit nicht geführt hätte. Eine dahingehende Vermutung greift nicht, wenn seitens der Rechts­schutz­versicherung eine Deckungszusage vorliegt. Denn in einem solchen Fall ist ein Mandant bereit das Risiko einer wenig erfolgs­ver­sprechenden Klage einzugehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die von der Mandantin beauftragten Rechtsanwälte sich wegen eines Beratungs­fehlers und der Erhebung einer fast aussichtslosen Klage schaden­er­satz­pflichtig gemacht haben. Die Mandantin behauptete, dass sie im Falle einer ordnungsgemäßen Risiko­auf­klärung trotz Vorliegen einer Deckungszusage ihrer Rechts­schutz­ver­si­cherung keine Klage erhoben hätte. Nachdem das Landgericht Berlin ein Schaden­er­satz­an­spruch verneinte, musste sich das Kammergericht mit dem Fall beschäftigen.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Kammergericht bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung. Der Mandantin habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der durch die Erhebung der fast aussichtslosen Klage entstandenen Prozesskosten zugestanden. Zwar haben die Rechtsanwälte ihre anwaltlichen Pflichten verletzt, als sie die Mandantin nicht ausreichend über die Erfolgs­aus­sichten der Klage aufklärten. Insofern hätten sie von der Erhebung einer Klage abraten müssen. Es sei jedoch fraglich gewesen, ob die Mandantin bei pflichtgemäßer Risiko­auf­klärung den Rechtsstreit tatsächlich nicht durchgeführt hätte.

Deckungszusage begründet Risiko einer Klageerhebung

Zwar spreche nach Ansicht des Kammergerichts eine Vermutung dafür, dass sich derjenige, der einen anderen wegen seiner besonderen Sachkunde um Rat fragt, sich auch beratungsgemäß verhalten werde. Dass dies im vorliegenden Fall aber zur Nichterhebung der Klage geführt hätte, sei nicht naheliegend gewesen. Denn die Vermutung greife nicht bei Vorliegen einer Deckungszusage durch eine Rechts­schutz­ver­si­cherung. In einem solchen Fall sei es nicht abwegig, dass selbst ein vernünftig denkender und handelnder Mandant das Risiko einer nur wenig erfolgs­ver­spre­chenden Klage eingeht.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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