21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17705

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Urteil03.06.2013Oberlandesgericht DüsseldorfI-9 U 147/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 399Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 399
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Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil17.08.2012
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil03.06.2013

Schaden­ersatz­anspruch des Rechts­schutz­versicherers gegen Anwalt bei Erhebung einer aussichtslosen KlageKein Ausschluss des Schaden­ersatz­anspruchs durch Deckungszusage der Versicherung

Erhebt ein Rechtsanwalt eine aussichtslose Klage, ohne seine Mandanten über die damit verbundenen Risiken zu belehren, und kommt es zur Abweisung der Klage, so kann der Rechts­schutz­versicherung der Mandanten ein Schaden­ersatz­anspruch gegen den Anwalt zustehen. Eine abgegebene Deckungszusage der Versicherung schließt den Schaden­ersatz­anspruch nicht aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Jahr 2008 ein Rechtsanwalt damit beauftragt einen Schaden­er­satz­an­spruch gegenüber einer Sparkasse geltend zu machen. Nachdem der Anwalt von der Rechtsschutzversicherung seiner Mandanten eine Deckungszusage erhielt, erhob er Klage. Im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass die Klage von vornherein erfolglos war. Sowohl die Erstinstanz als auch die Berufungs­instanz wiesen die Klage daher ab. Daraufhin klagte die Rechts­schutz­ver­si­cherung gegen den Rechtsanwalt auf Zahlung von Schadenersatz. Dieser wehrte sich gegen die Klage unter anderem mit der Begründung, durch die erteilte Deckungszusage habe die Versicherung den Schaden­er­satz­an­spruch nicht geltend machen können.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Der Rechts­schutz­ver­si­cherung habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn der Rechtsanwalt habe eine aussichtslose Klage erhoben, ohne die Mandanten hinreichend über die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Zudem habe die Deckungszusage nicht zu einem Ausschluss des Schaden­er­satz­an­spruches geführt. Gegen diese Entscheidung legte der Anwalt Berufung ein.

OLG bejahte ebenfalls Schaden­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies die Berufung des Rechtsanwalts daher zurück. Der Rechts­schutz­ver­si­cherung habe wegen der fehlerhaften anwaltlichen Beratung ein Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten gemäß § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Das Oberlan­des­gericht sah in der Erhebung der aussichtslosen Klage und der fehlenden Aufklärung der Mandanten über die voraus­sichtliche Erfolglosigkeit eine Verletzung von Anwalts­pflichten. Zudem hätte der Anwalt darüber informieren müssen, dass eine Rechts­schutz­ver­si­cherung bei aussichtslosen Klagen nicht leisten muss, da eine aussichtslose Rechts­ver­folgung nicht erforderlich im Sinne des § 125 VVG ist, und die Mandanten daher unter Umständen auf ihre Kosten sitzen bleiben.

Kein Ausschluss des Schaden­er­satz­an­spruchs durch Deckungszusage

Darüber hinaus habe die Deckungszusage nicht zu einem Ausschluss des Schaden­er­satz­an­spruchs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geführt, so das Oberlan­des­gericht weiter. Denn durch diese werde nur der Mandant als Versi­che­rungs­nehmer und nicht der Rechtsanwalt geschützt. Die Deckungszusage bezwecke unter keinen Umständen, dass der Rechtsanwalt davon ausgehen darf für seine Leistungen bezahlt zu werden.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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