Dokument-Nr. 17705
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- NJW 2014, 399Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 399
- Landgericht Düsseldorf, Urteil17.08.2012
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil03.06.2013
Schadenersatzanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen Anwalt bei Erhebung einer aussichtslosen KlageKein Ausschluss des Schadenersatzanspruchs durch Deckungszusage der Versicherung
Erhebt ein Rechtsanwalt eine aussichtslose Klage, ohne seine Mandanten über die damit verbundenen Risiken zu belehren, und kommt es zur Abweisung der Klage, so kann der Rechtsschutzversicherung der Mandanten ein Schadenersatzanspruch gegen den Anwalt zustehen. Eine abgegebene Deckungszusage der Versicherung schließt den Schadenersatzanspruch nicht aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Jahr 2008 ein Rechtsanwalt damit beauftragt einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Sparkasse geltend zu machen. Nachdem der Anwalt von der Rechtsschutzversicherung seiner Mandanten eine Deckungszusage erhielt, erhob er Klage. Im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass die Klage von vornherein erfolglos war. Sowohl die Erstinstanz als auch die Berufungsinstanz wiesen die Klage daher ab. Daraufhin klagte die Rechtsschutzversicherung gegen den Rechtsanwalt auf Zahlung von Schadenersatz. Dieser wehrte sich gegen die Klage unter anderem mit der Begründung, durch die erteilte Deckungszusage habe die Versicherung den Schadenersatzanspruch nicht geltend machen können.
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Der Rechtsschutzversicherung habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn der Rechtsanwalt habe eine aussichtslose Klage erhoben, ohne die Mandanten hinreichend über die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Zudem habe die Deckungszusage nicht zu einem Ausschluss des Schadenersatzanspruches geführt. Gegen diese Entscheidung legte der Anwalt Berufung ein.
OLG bejahte ebenfalls Schadenersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung des Rechtsanwalts daher zurück. Der Rechtsschutzversicherung habe wegen der fehlerhaften anwaltlichen Beratung ein Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten gemäß § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Das Oberlandesgericht sah in der Erhebung der aussichtslosen Klage und der fehlenden Aufklärung der Mandanten über die voraussichtliche Erfolglosigkeit eine Verletzung von Anwaltspflichten. Zudem hätte der Anwalt darüber informieren müssen, dass eine Rechtsschutzversicherung bei aussichtslosen Klagen nicht leisten muss, da eine aussichtslose Rechtsverfolgung nicht erforderlich im Sinne des § 125 VVG ist, und die Mandanten daher unter Umständen auf ihre Kosten sitzen bleiben.
Kein Ausschluss des Schadenersatzanspruchs durch Deckungszusage
Darüber hinaus habe die Deckungszusage nicht zu einem Ausschluss des Schadenersatzanspruchs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geführt, so das Oberlandesgericht weiter. Denn durch diese werde nur der Mandant als Versicherungsnehmer und nicht der Rechtsanwalt geschützt. Die Deckungszusage bezwecke unter keinen Umständen, dass der Rechtsanwalt davon ausgehen darf für seine Leistungen bezahlt zu werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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