Dokument-Nr. 17675
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- AnwBl 2014, 189Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 189
- MDR 2014, 58Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 58
- NJW 2014, 317Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 317
- Amtsgericht Aachen, Urteil10.05.2012, 117 C 380/11
- Landgericht Aachen, Urteil18.01.2013, 6 S 101/12
Bundesgerichtshof Urteil26.09.2013
Anwaltlicher Vergütungsanspruch auch bei beratungsresistenter MandantschaftAnwalt darf und muss von erfolglosen Rechtsmitteln und Rechtsstreits abraten
Im Rahmen der anwaltlichen Beauftragung darf und muss sogar ein Anwalt von der Einlegung eines erfolglosen bzw. von der Durchführung eines aussichtslosen Rechtsstreits abraten. Weigert er sich daher eine Berufung zu begründen, so verletzt er dadurch nicht seine Vertragspflichten und es steht ihm ein Anspruch auf Vergütung seiner bisherigen Leistung zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2010 wurde ein Rechtsanwalt damit beauftragt ein Berufungsverfahren durchzuführen. Der Anwalt legte zunächst auch Berufung ein. Er weigerte sich aber nach Prüfung des Falls die Berufung zu begründen, da das Berufungsverfahren seiner Ansicht nach aussichtslos gewesen sei. Daraufhin nahm der Mandant die Dienste eines anderen Rechtsanwalts an, der die Berufung schließlich begründete. Der ursprünglich beauftragte Rechtsanwalt verlangte aber weiterhin die Vergütung für die bisherige Vertretung im Berufungsverfahren. Da der Mandant aber meinte, der Rechtsanwalt hätte sich angesichts der Weigerung der Berufungsbegründung vertragswidrig verhalten, weigerte er sich zu zahlen. Der Rechtsanwalt erhob daher Klage auf Zahlung.
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Aachen der Klage stattgab, wies das Landgericht Aachen auf Berufung des beklagten Mandanten die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der klägerische Rechtsanwalt gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Vergütungsanspruch mehr gehabt habe, da er sich wegen der Verweigerung der Berufungsbegründung vertragswidrig verhalten habe. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.
BGH bejahte Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher das Urteil des Landgerichts auf. Denn dem Kläger habe ein Anspruch auf Vergütung gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB zugestanden. Danach könne ein Beauftragter grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Da der Kläger für den Beklagten Berufung eingelegt habe, haben ihm somit die dadurch angefallenen Gebühren zugestanden.
Kein Ausschluss des Vergütungsanspruchs wegen vertragswidrigen Verhaltens
Zwar sei es richtig, so der Bundesgerichtshof weiter, dass ein Vergütungsanspruch dann nicht besteht, wenn sich der Beauftragte vertragswidrig verhielt (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies sei hier hingegen nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe seine Vertragspflichten nicht schuldhaft verletzt. Er habe auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels hinweisen und die Rücknahme der Berufung empfehlen dürfen. Ein Rechtsanwalt müsse von der Durchführung eines erfolglosen Rechtsmittels sowie von der Führung eines aussichtslosen Rechtsstreits abraten. Zudem müsse beachtet werden, dass es einem Rechtsanwalt angesichts seines Selbstverständnisses als unabhängiges Organ der Rechtspflege und seines Ansehens in der Öffentlichkeit nicht zuzumuten ist eine aussichtslose Berufung zu begründen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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