18.10.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss18.10.2010

Mandant kann Anwaltshonorar nicht aufgrund ausbleibenden Erfolgs kürzenBei einem Dienstvertrag wird die Dienstleistung als solche, nicht jedoch wie bei einem Werkvertrag der Erfolg eines Arbeits­er­geb­nisses geschuldet

Einem Rechtsanwalt kann sein Honorar nicht deshalb gekürzt werden, weil sein Tätigwerden nicht den vom Mandanten gewünschten Erfolg gebracht hat. Das Dienst­ver­tragsrecht kennt keine Gewährleistung, weshalb der vereinbarte Vergü­tungs­an­spruch auch dann geschuldet wird, wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Im vorliegenden Fall wurde ein Anwalt mit der Ausarbeitung eines Vertrags beauftragt. Der Auftraggeber war mit dem Ergebnis jedoch unzufrieden und wollte das vereinbarte Honorar deshalb aufgrund mangelnden Erfolgs kürzen.

In der Regel besteht zwischen Anwalt und Mandant ein Dienstvertrag, kein Werkvertrag

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf erklärte, dass der Anwalt einen Anspruch auf das ihm zugesprochene Honorar gemäß §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB hat. Das zugrunde liegende Vertrags­ver­hältnis sei als Dienstvertrag, der eine Geschäfts­be­sorgung zum Inhalt habe, qualifiziert gewesen. Bei der Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag komme es darauf an, ob eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet werde. Einer anwaltlichen Tätigkeit liege in der Regel ein Dienstvertrag zugrunde, denn der Anwalt schulde grundsätzlich das bloße Tätigwerden, nicht jedoch den Erfolg. Nur wenn sich diese Tätigkeit im Einzelfall auf eine spezifische, erfolgs­ori­en­tierte Einzelleistung beschränke, könne ausnahmsweise ein Werkvertrag vorliegen.

Anwalt übernimmt nur eine beratende Tätigkeit

Dass im vorliegenden Fall nicht die Lieferung eines fertigen Produktes, sondern primär die anwaltliche Beratungs­leistung geschuldet gewesen sei, ergebe sich schon aus der Formulierung des Schreibens, in dem der Anwalt von seinem Auftraggeber mit der "Gestaltung des Konzepts" beauftragt wurde und dafür sein Honorar erhalten sollte. Dass die zweite Rate erst ein Jahr nach Ablieferung der Unterlagen fällig sein sollte, spreche ebenfalls dafür, dass die Tätigkeit sich nicht auf die Lieferung eines fertigen Vertragswerkes beschränken sollte. Der Anwalt habe in Erfüllung seines Auftrages seinen Mandanten zu verschiedenen Aspekten, bezogen auf dessen individuelle Bedürfnisse, bei der Vertrags­ab­fassung beraten, ihm alternative Gestal­tungs­mög­lich­keiten aufgezeigt und in Absprache Änderungen an dem erstellten Entwurf vorgenommen. So habe der Anwalt schriftlich um "Prüfung, Komplettierung und Rücksprache" gebeten, wodurch nach Meinung des Gerichts die beratende Tätigkeit zusätzlich belegt werde. Welche Fassung der Mandant schließlich verwenden würde, läge damit auch in dessen eigener Verantwortung.

Das Dienst­ver­tragsrecht kennt keine Gewährleistung

Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts könne den aus einem Anwalts­dienst­vertrag entstandenen anwaltlichen Vergü­tungs­an­spruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen. Das Dienst­ver­tragsrecht kenne keine Gewährleistung, weshalb der vereinbarte Vergü­tungs­an­spruch auch dann geschuldet werde, wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt sei.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/st)

der Leitsatz

BGB §§ 675, 611, 280

Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den aus einem Anwalts­dienst­vertrag entstandenen anwaltlichen Vergü­tungs­an­spruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen; denn das Dienst­ver­tragsrecht kennt keine Gewährleistung.

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