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- Landgericht Karlsruhe, Urteil21.03.2014, 6 O 229/13
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil18.12.2014, 12 U 124/14
- Landgericht Karlsruhe, Urteil20.12.2013, 6 O 41/13
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil10.03.2015, 12 U 258/14
Bundesgerichtshof Urteil09.03.2016
BGH erklärt auch geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für unwirksamUngleichbehandlung von Beschäftigten mit langen Ausbildungszeiten wird auch durch Neuregelung der Satzung nicht beseitigt
Der Bundesgerichtshof hat auch die Neuregelung der Startgutschriften rentenferner Versicherter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für unwirksam erklärt.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (VBLS) vom 22. November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um.
Neugefasste Satzung sieht Übergangsregelungen für Rentenanwartschaften vor
Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden als so genannte Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Grundsätzlich ist rentenfern, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, das betraf bei der Systemumstellung ca. 1,7 Millionen Versicherte.
BGH rügt in vorausgegangener Entscheidung gleichheitswidrige Benachteiligung von Beschäftigten mit langen Ausbildungszeiten
Mit Urteil vom 14. November 2007 hatte der Bundesgerichtshof die früheren Startgutschriften für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich erklärt und insbesondere eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Beschäftigten mit langen Ausbildungszeiten beanstandet. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien in einem Änderungstarifvertrag vom 30. Mai 2011 darauf, die bisherige Regelung zur Ermittlung der Startgutschriften im Grundsatz beizubehalten, jedoch durch eine Vergleichsberechnung zu ergänzen, welche unter näher geregelten Voraussetzungen zu einer Erhöhung der Startgutschrift rentenferner Versicherter führen kann. Die Beklagte übernahm diese tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung.
Auch Wirksamkeit der Neuregelung bleibt umstritten
Auch die Wirksamkeit dieser Neuregelung ist umstritten und mittlerweile Gegenstand zahlreicher gegen die VBL erhobener Klagen rentenferner Versicherter, welche weiterhin höhere Startgutschriften erstreben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist zu dem Ergebnis gelangt, die den Klägern erteilten Startgutschriften legten deren Rentenanwartschaften weiterhin nicht verbindlich fest, weil auch die geänderte Satzungsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter gegen den Gleichheitssatz verstoße.
Bereits im Jahr 2007 festgestellt Ungleichbehandlung besteht weiter fort
Der hiermit nunmehr erstmals befasste IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung mit zwei Revisionsentscheidungen bestätigt und beanstandete, dass die in seinem Urteil vom 14. November 2007 festgestellte Ungleichbehandlung auch durch die Neuregelung der Satzung für eine Vielzahl rentenferner Versicherter nicht beseitigt werde. Auch die Anschlussrevision eines rentenfernen Versicherten, der eine Startgutschrift nach Maßgabe der Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte erstrebt hat, wies der Bundesgerichtshof zurück.
§ 79 Abs. 1a VBLS lautet auszugsweise:
1 Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:
1.1 Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2 Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3 Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.
2.1 Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b d.S.a.F. ermittelt. 2 Als gesamtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt
a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und
b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte.
[...]
2 Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. [...]"
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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