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- GE 2017, 290Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 290
- NJW-RR 2017, 22Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 22
- NZM 2017, 29Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 29
- VersR 2017, 36Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 36
- Landgericht Koblenz, Urteil14.11.2012, 16 O 517/11
- Oberlandesgericht Koblenz, Urteil16.01.2014, 10 U 1470/12
Bundesgerichtshof Beschluss26.10.2016
BGH: Gebäudeversicherung kann nach fahrlässiger Herbeiführung einer Butangasexplosion durch Mieter dessen Haftpflichtversicherung beanspruchenKein Erstattungsanspruch bei grob fahrlässiger Herbeiführung der Explosion
Reguliert eine Gebäudeversicherung einen Schaden, die durch eine von einem Wohnungsmieter fahrlässig herbeigeführte Butangasexplosion entstand, kann sie die Hälfte der Versicherungsleistung von der Haftpflichtversicherung des Mieters ersetzt verlangen. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Explosion grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Mai 2008 im Badezimmer einer Mietwohnung zu einer Butangasexplosion durch das das Wohnhaus erheblich beschädigt und der Wohnungsmieter erheblich verletzt wurde. Der Mieter bewirtschaftete in der Wohnung eine Cannabis-Plantage und nutzte das Butangas zur Herstellung von Cannabisöl. Die Gebäudeversicherung regulierte den Schaden in Höhe von ca. 138.000 EUR am Haus und verlangte von der Haftpflichtversicherung des Mieters die Erstattung der Hälfte der Versicherungsleistung. Da sich die Haftpflichtversicherung weigerte den Anspruch anzuerkennen, erhob die Gebäudeversicherung Klage.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Koblenz wiesen die Klage ab. Der Ausgleichsanspruch zwischen der regulierenden Gebäudeversicherung und der Haftpflichtversicherung des schadensverursachenden Mieters komme nur in Betracht, wenn dem Mieter einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Der Mieter habe aber die Explosion grob fahrlässig herbeigeführt. Das Entweichenlassen von Butangas in einem geschlossenen Raum sei, unabhängig davon aus welchem Grund dies geschehe, stets grob fahrlässig, wenn ein Verbraucher nicht angeschlossen und in Betrieb sei. Die Gefährlichkeit liege in diesem Fall auf der Hand. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint bei grober Fahrlässigkeit Ausgleichsanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Ansicht der Vorinstanz. Eine Gebäudeversicherung könne nur dann Rückgriff auf die Haftpflichtversicherung des Mieters nehmen, wenn der Mieter den Schaden durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Aufhebung des Berufungsurteils aufgrund fehlender Zeugenvernehmung
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben werden müssen, da eine grob fahrlässige Schadensherbeiführung durch den Mieter noch nicht festgestanden habe. So habe die Beklagte in Abrede gestellt, dass der Mieter vor der Explosion mit der Butangasflasche hantiert und das Gas bewusst freigesetzt habe. Unter diesen Umständen habe das Oberlandesgericht zu Unrecht von einer Zeugenvernehmung des Mieters abgesehen. Das Gericht habe nicht von vornherein die Darstellung als unglaubhaft würdigen dürfen. Dadurch habe es eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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