21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 24127

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Beschluss26.10.2016BundesgerichtshofIV ZR 52/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 290Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 290
  • NJW-RR 2017, 22Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 22
  • NZM 2017, 29Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 29
  • VersR 2017, 36Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 36
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Koblenz, Urteil14.11.2012, 16 O 517/11
  • Oberlandesgericht Koblenz, Urteil16.01.2014, 10 U 1470/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss26.10.2016

BGH: Gebäu­de­ver­si­cherung kann nach fahrlässiger Herbeiführung einer Butan­ga­s­ex­plosion durch Mieter dessen Haft­pflicht­versicherung beanspruchenKein Erstat­tungs­an­spruch bei grob fahrlässiger Herbeiführung der Explosion

Reguliert eine Gebäu­de­ver­si­cherung einen Schaden, die durch eine von einem Wohnungsmieter fahrlässig herbeigeführte Butan­ga­s­ex­plosion entstand, kann sie die Hälfte der Versicherungs­leistung von der Haft­pflicht­versicherung des Mieters ersetzt verlangen. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Explosion grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Mai 2008 im Badezimmer einer Mietwohnung zu einer Butan­ga­s­ex­plosion durch das das Wohnhaus erheblich beschädigt und der Wohnungsmieter erheblich verletzt wurde. Der Mieter bewirtschaftete in der Wohnung eine Cannabis-Plantage und nutzte das Butangas zur Herstellung von Cannabisöl. Die Gebäudeversicherung regulierte den Schaden in Höhe von ca. 138.000 EUR am Haus und verlangte von der Haftpflichtversicherung des Mieters die Erstattung der Hälfte der Versi­che­rungs­leistung. Da sich die Haftpflicht­ver­si­cherung weigerte den Anspruch anzuerkennen, erhob die Gebäu­de­ver­si­cherung Klage.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Koblenz wiesen die Klage ab. Der Ausgleichsanspruch zwischen der regulierenden Gebäu­de­ver­si­cherung und der Haftpflicht­ver­si­cherung des schadens­ver­ur­sa­chenden Mieters komme nur in Betracht, wenn dem Mieter einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Der Mieter habe aber die Explosion grob fahrlässig herbeigeführt. Das Entwei­chen­lassen von Butangas in einem geschlossenen Raum sei, unabhängig davon aus welchem Grund dies geschehe, stets grob fahrlässig, wenn ein Verbraucher nicht angeschlossen und in Betrieb sei. Die Gefährlichkeit liege in diesem Fall auf der Hand. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint bei grober Fahrlässigkeit Ausgleichs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Ansicht der Vorinstanz. Eine Gebäu­de­ver­si­cherung könne nur dann Rückgriff auf die Haftpflicht­ver­si­cherung des Mieters nehmen, wenn der Mieter den Schaden durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Aufhebung des Berufungs­urteils aufgrund fehlender Zeugen­ver­nehmung

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs habe das Urteil des Oberlan­des­ge­richts aufgehoben werden müssen, da eine grob fahrlässige Schadens­her­bei­führung durch den Mieter noch nicht festgestanden habe. So habe die Beklagte in Abrede gestellt, dass der Mieter vor der Explosion mit der Butangasflasche hantiert und das Gas bewusst freigesetzt habe. Unter diesen Umständen habe das Oberlan­des­gericht zu Unrecht von einer Zeugen­ver­nehmung des Mieters abgesehen. Das Gericht habe nicht von vornherein die Darstellung als unglaubhaft würdigen dürfen. Dadurch habe es eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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