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Dokument-Nr. 16422

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Urteil19.12.2012BundesgerichtshofIV ZR 21/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2013, 238Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 238
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Braunschweig, Urteil04.08.2010, 117 C 4015/09
  • Landgericht Braunschweig, Urteil21.12.2010, 6 S 377/10 (140)
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.12.2012

BGH bejaht Versi­che­rungs­schutz für PKW-Schäden aufgrund Aufpralls des AnhängersAnhänger geriet aufgrund Spurrillen ins Schleudern

Kommt ein Anhänger aufgrund von Spurrillen auf der Autobahn ins Schleudern und beschädigt den PKW, so muss dafür die Kraftfahrzeug­versicherung haften. Denn es handelt sich um eine von außen auftretende Einwirkung im Sinne des § 12 Abs. 6 a) AKB 2005. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2009 kam der PKW eines Autofahrers mit angehängtem Wohnwagen auf einer Autobahn aufgrund von Spurrillen ins Schleudern. Der Anhänger stieß dadurch an den PKW und beschädigte diesen. Der Autofahrer verlangte wegen des Vorfalls Ersatz der Reparaturkosten von seinem Autoversicherer. Da die Versicherung die Regulierung des Schadenfalls ablehnte, erhob der Autofahrer Klage.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Das Amtsgericht Braunschweig gab der Klage statt. Das Landgericht Braunschweig dagegen wies die Klage auf Berufung der Versicherung zurück. Seiner Ansicht nach sei die Versicherung von ihrer Leistungs­pflicht befreit gewesen, da der Schaden am PKW durch den Anhänger ohne Einwirkung von außen verursacht worden sei und daher nur ein nicht versicherter Betriebsschaden vorgelegen habe (vgl. § 12 Abs. 6 a) Satz 2 AKB 2005). Im Schaden habe sich das typische, nicht versicherte Gespannrisiko verwirklicht. Gegen das Berufungsurteil legte der Autofahrer Revision ein.

Betriebsschaden lag nicht vor

Der Bundes­ge­richtshof gab dem Autofahrer Recht und hob das Urteil des Berufungs­ge­richts auf. Zwar werden gegenseitige Schäden durch ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen als Betriebsschäden angesehen und seien daher vom Versi­che­rungs­schutz ausgenommen. Es habe in diesem Fall jedoch eine Einwirkung von außen vorgelegen.

Spurrillen stellten Einwirkung von außen dar

Der durch­schnittliche Versi­che­rungs­nehmer sehe als Einwirkung von außen Ursachen an, so der Gerichtshof weiter, die weder vom ziehenden noch vom gezogenen Fahrzeug ausgehen. Solche Ursachen können in der Fahrbahn­be­schaf­fenheit oder den Witte­rungs­ver­hält­nissen liegen. Demnach haben die Spurrillen eine Einwirkung von außen dargestellt. Da der Anhänger wegen der Spurrillen ins Schleudern geriet und gegen den PKW stieß, wurde er durch eine von außen kommende Einwirkung beschädigt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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