Dokument-Nr. 11765
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Bundesgerichtshof Urteil27.10.2010
Haftpflichtversicherungen von Zugmaschine und Anhänger kommen bei Verkehrsunfall je zur Hälfte für Ersatzansprüche aufGespann aus Zugmaschine und Anhänger sind als Betriebseinheit anzusehen, so dass sie im Außenverhältnis für Unfallschäden gleichermaßen aufkommen
Der Versicherungsschutz eines Anhängers beschränkt sich nicht auf seinen Halter. Verursacht der Fahrer eines Gespanns aus Zugmaschine und Anhänger einen Unfall, so ist er als Führer des gesamten Gespanns auch durch die Haftpflichtversicherung des Anhängers geschützt. Dies urteilte der Bundesgerichtshof.
Im vorliegenden Fall verursachte der Fahrer einer Zugmaschine mit Anhänger einen Unfall, bei dem Sachschaden an fremdem Eigentum entstand und eine unbeteiligte Person verletzt wurde. Die Zugmaschine und der Anhänger waren beide bei verschiedenen Haftpflichtversicherern versichert. Der Versicherer der Zugmaschine glich die vollständigen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen aus, forderte anschließend die Hälfte des Betrags vom Versicherer des Anhängers zurück.
Versicherungen bilden Doppelversicherung, da Gespann im Außenverhältnis als Betriebseinheit gilt
Der Bundesgerichtshof hob ein erstes Urteil auf, nach dem der Versicherer der Zugmaschine für den Schaden alleine aufzukommen hatte. Vielmehr stellte das Gericht fest, dass der Versicherer des Anhängers nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. die Hälfte des Schadens zu ersetzen habe. Zur Begründung hieß es, die beiden Versicherungen bildeten zusammen eine Doppelversicherung, da das Gespann aus Zugmaschine und Anhänger als eine Betriebseinheit anzusehen wären. Nach §§ 7, 17, 18 StVG hätten auch Halter und Fahrer eines Anhängers für den Verursachungsbeitrag einzustehen, der im Außenverhältnis einem Gespann aus Zugmaschine und Anhänger als Betriebseinheit zuzuweisen sei.
Fahrer des Gespanns auch durch Anhängerversicherung geschützt
Der Versicherungsschutz in der Anhängerversicherung beschränke sich nicht auf die Halterhaftung, vielmehr sei hier auch der Fahrer des Anhängers, also des gesamten Gespanns, mitversichert. Der Versicherungsschutz für den Anhänger ergebe sich bereits aus dem Leistungsversprechen des § 10 Abs. 1 AKB a.F., da der Anhänger hier das unmittelbar versicherte Fahrzeug sei. Dies folge bereits aus gesetzlichen Vorgaben. § 1 PflVG verpflichte den Halter eines Anhängers, den Eigentümer als auch den Fahrer in die Haftpflichtversicherung zu nehmen. Nach der erlassenen Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) müsse die Versicherung Schadensersatzansprüche umfassen, die gegen mitversicherte Personen erhoben würden. Darunter zählte auch der Fahrer, wobei die Vorschrift nicht zwischen motorisierten Fahrzeugen und Anhängern unterscheide.
Betriebsgefahr des gesamten Gespanns durch schuldhaftes Verhalten des Fahrers erhöht
Das Gericht erklärte, der Fahrer des vorliegenden Falls habe aufgrund unangepasster Geschwindigkeit bei schlechtem Wetter den Unfall schuldhaft verursacht und damit die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns, also auch die des Anhängers, maßgeblich erhöht. Da er Fahrer beider Fahrzeuge war, müsse auch der Versicherungsschutz beider Fahrzeuge gelten. Im vorliegenden Fall erstrecke sich der Versicherungsschutz beider Parteien auf die Deckung der gesamten Unfallschäden, so dass hier jede Partei jeweils die Hälfte zu tragen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
der Leitsatz
VVG (Fassung vom 1. Januar 1964) § 59 Abs. 2; StVG §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 4, 18 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1; KfzPflVV § 2; AKB a. F. §§ 10, 10a
Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.
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