31.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 24489

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Urteil24.06.2015BundesgerichtshofIV ZR 181/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 1006Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1006
  • NJW 2015, 8Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 8
  • VersR 2015, 1119Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 1119
  • zfs 2015, 638Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 638
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil09.10.2013, 18 O 217/13
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil28.04.2014, 7 U 224/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.06.2015

BGH: Koste­n­er­stattung für Badeprothese bei unzuverlässigem Schutz der Hauptprothese durch NeoprenstrumpfBadeprothese und Hauptprothese keine "Hilfsmittel gleicher Art" im Sinne der Ver­sicherungs­bedingungen

Ein Versi­che­rungs­nehmer kann von seiner privaten Krank­heits­kosten­versicherung die Erstattung der Anschaf­fungs­kosten für eine Badeprothese verlangen, wenn die Hauptprothese nicht zuverlässig durch einen Neoprenstrumpf vor Wasser geschützt werden kann. Eine Badeprothese und eine Hauptprothese sind keine "Hilfsmittel gleicher Art" im Sinne der Ver­sicherungs­bedingungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrte der Versi­che­rungs­nehmer einer privaten Krank­heits­kos­ten­ver­si­cherung die Erstattung der Anschaf­fungs­kosten für eine Badeprothese in Höhe von ca. 8.400 EUR. Die Versicherung lehnte eine Erstattung mit der Begründung ab, dass der Versi­che­rungs­nehmer bereits mit einer Hauptprothese ausgestattet ist. Soweit diese aufgrund der Elektronik anfällig für Spritzwasser sei, könne dies durch einen sogenannten Skin-Überzug verhindert werden. Ein solcher könne für 350 EUR erworben werden. Zudem könne eine Kostenerstattung für Hilfsmittel gleicher Art nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen nur einmal innerhalb dreier Kalenderjahre verlangt werden. Der Versi­che­rungs­nehmer erhob schließlich Klage.

Landgericht und Oberlan­des­gericht gaben Klage statt

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Stuttgart gaben der Klage statt. Die Badeprothese stelle eine erstat­tungs­fähige Beinprothese dar. Denn die Hauptprothese sei in spritz­was­ser­ge­fährdeter Umgebung nicht geeignet. Ein wirksamer Schutz könne auch nicht durch einen Skin-Überzug hergestellt werden. Darüber hinaus liege die Voraussetzung einer Gleichartigkeit zwischen Haupt- und Badeprothese nicht vor. Denn die Funktion der jeweiligen Hilfsmittel sei unterschiedlich. Gegen diese Entscheidung legte die beklagte Versicherung Revision ein.

Bundes­ge­richthof verneint Anspruch auf Koste­n­er­stattung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Ein Anspruch auf Koste­n­er­stattung bestehe nicht. Zwar sei eine Badeprothese grundsätzlich eine erstat­tungs­fähige Beinprothese. Jedoch habe das Oberlan­des­gericht nicht ohne weiteres annehmen dürfen, ein Neoprenstrumpf könne die Hauptprothese nicht zuverlässig vor Wasser schützen. Das nicht über eigene Sachkunde verfügende Gericht hätte zur Klärung dieser Frage einen Sachver­ständigen für Ortho­pä­die­technik beauftragen oder zumindest die Beklagte auf die Klärungs­be­dürf­tigkeit der Frage hinweisen müssen. Der Fall wurde somit an das Oberlan­des­gericht zur Neuverhandlung zurückgewiesen.

Badeprothese und Hauptprothese keine "Hilfsmittel gleicher Art"

Der Bundes­ge­richtshof folgte jedoch den Ausführungen des Oberlan­des­ge­richts, dass die Voraussetzung einer Gleichartigkeit zwischen Haupt- und Badeprothese nicht vorliege. Ein durch­schnitt­licher Versi­che­rungs­nehmer verstehe die Formulierung "Hilfsmittel gleicher Art" nicht dahin, dass binnen drei Jahre lediglich Anspruch auf Koste­n­er­stattung für eine Bein- oder Armprothese, ein Hörgerät oder ähnliches bestehe. Stattdessen werde er annehmen, dass mit "gleicher Art" der konkrete Verwen­dungszweck des Hilfsmittels, insbesondere bezogen auf das jeweilig geschädigte Körperteil, gemeint sei. Im Ergebnis ziele die Klausel also auf eine Begrenzung einer Zweitversorgung oder einer Ersatz­be­schaffung.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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