21.11.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 13334

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil02.02.2012

Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung muss Kosten für spezielle Badeprothese nicht übernehmenKrankenkasse muss nur ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfs­mit­tel­ver­sorgung gewährleisten

Eine Badeprothese mit einem Schaft in Silikon­li­ner­technik kann grundsätzlich nicht auf Kosten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung verordnet werden. Das entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Der bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich kranken­ver­si­cherten Klägerin wurde 2007 der rechte Unterschenkel amputiert. Sie erhielt durch die Beklagte eine Unter­schen­kel­prothese. Im Juli 2008 verordnete der behandelnde Arzt zusätzlich eine Bade- und Schwimm-Unter­schen­kel­prothese.

Krankenkasse bewilligt lediglich Kosten für Beinprothese in herkömmlicher Bauweise

Einen Antrag auf Kostenübernahme lehnte die Krankenkasse zunächst ganz ab, da es sich nicht um eine Kassenleistung handele. Nachdem im Wider­spruchs­ver­fahren durch Ortho­pä­die­meister und Ärzte des Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung (MdK) wegen einer zusätzlichen Einschränkung der Greiffähigkeit der linken Hand ein grundsätzlicher Bedarf für eine Bade- und Schwimmprothese festgestellt wurde, bewilligte die Kasse eine solche in herkömmlicher Bauweise mit Weichwandschaft. Die Klägerin wollte aber eine Badeprothese mit Silikon­li­ner­technik, da dies auch der Ausstattung bei der anderen Prothese entspreche.

Klägerin kann im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts Mehrkosten für teurere Prothese selbst tragen

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz hat das insoweit klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Trier bestätigt. Die teurere Badeprothese biete insgesamt nur geringe Gebrauchs­vorteile, z.B. bei längeren Strandurlauben oder längerem Stehen im Wasser, die eine Kostentragung durch die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung nicht rechtfertigten. Zu erbringen sei nur eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfs­mit­tel­ver­sorgung. Die Klägerin könne allerdings im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts auch die teurere Prothese anschaffen, wenn sie die Mehrkosten trage.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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