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Dokument-Nr. 8064

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Bundessozialgericht Urteil25.06.2009

BSG: Beinamputierte Versicherte haben Anrecht auf Versorgung mit BadeprothesenSpezielle Prothese für Nassbereich dient unmittelbarem Behin­de­rungs­aus­gleich

Beinamputierte Versicherte, die mit einer normalen Laufprothese versorgt sind, können von der Krankenkasse die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Prothese (Badeprothese, Schwimmprothese) verlangen, um sich zuhause in Bad und Dusche sowie außerhalb der Wohnung im Schwimmbad sicher und ohne Gefahr der Beschädigung der regelmäßig nicht wasserfesten Alltagsprothese bewegen zu können. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Maßgeblich ist, dass eine Badeprothese dem unmittelbaren Behin­de­rungs­aus­gleich beinamputierter Versicherter dient und ihnen im Nassbereich zuhause und im Schwimmband ein sicheres Gehen und Stehen ermöglicht. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Besuch eines Schwimmbades einer sportlichen Betätigung bzw. einer Freizeit­be­schäf­tigung dient (Schwimmen, Wassergymnastik) und solche Aktivitäten nicht zu den allgemeinen Grund­be­dürf­nissen des täglichen Lebens gehören. Eine derartige zusätzliche Prüfung wäre nur dann durchzuführen, wenn es um den Ausgleich der Folgen einer Behinderung geht.

Dem Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese kann nicht entgegen gehalten werden, es gebe am Markt Kunststoff-Überzüge, die über die vorhandene Alltagsprothese zu ziehen seien und diese vor Wasserschäden schützten. Es handelt sich dabei nicht um eine in vollem Umfang gleichwertige Versor­gung­s­al­ter­native.

Demgemäß hatte die Revision des Klägers in dem einen zugrun­de­lie­genden Fall (B 3 KR 2/08 R) Erfolg.

Überprüfung des sicheren Umgangs mit Prothese erforderlich

Im zweiten Fall (B 3 KR 19/08 R) führte die Revision der Klägerin zur Zurück­ver­weisung des Rechtsstreits an das Landes­so­zi­al­gericht, weil nach dem vorliegenden Sachver­stän­di­gen­gut­achten noch offen ist, ob die Klägerin mit der begehrten Badeprothese hinreichend sicher umgehen kann. Die Einschätzung des Berufungs­ge­richts, dies sei nicht der Fall, sodass dieses Hilfsmittel für die Klägerin ungeeignet sei, wird von dem Gutachten nicht getragen.

Prothese

Prothese besteht nicht'> Im dritten Fall (B 3 KR 10/08 R) war die Revision des Klägers erfolglos. Die vorhandene, für Süßwasser geeignete Badeprothese stellt eine ausreichende Versorgung dar. Ein Anspruch auf zusätzliche Versorgung mit einer salzwas­ser­festen Prothese besteht nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/09 des BSG vom 25.06.2009

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