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- MDR 2019, 34Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 34
- NJW 2019, 855Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 855
- VersR 2018, 1498Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 1498
- Amtsgericht Stuttgart, Urteil20.04.2016, 50 C 5956/15
- Landgericht Stuttgart, Urteil14.12.2016, 4 S 160/16
Bundesgerichtshof Urteil07.11.2018
BGH: Privater Krankenversicherer muss Wartungskosten für computergesteuertes Kniegelenk einer Beinprothese erstattenAustausch eines Gel-Liners als erstattungsfähige Wartungskosten
Ein privater Krankenversicherer muss die Wartungskosten für ein computergesteuertes Kniegelenk erstatten. Dazu gehören etwa die Kosten für den Austausch eines Gel-Liners. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2013 erhielt ein Mann eine Beinprothese, die mit einem computergesteuerten Kniegelenk im Wert von 40.000 EUR ausgestattet war. Im Sommer 2015 kam es zu einer Service-Inspektion, bei der vor allem ein sogenannter Gel-Liner mit Distalanschluss ausgewechselt wurde. Dieser dient der Verbindung zwischen dem Prothesenschaft und dem Beinstumpf und sorgt für den passgerechten Halt der Prothese. Die Kosten dafür in Höhe von über 1.600 EUR verlangte der Mann von seinem privaten Krankenversicherer ersetzt. Nach dessen Allgemeinen Versicherungsbedingungen war die "medizinisch notwendige Heilbehandlung" ein Versicherungsfall. Nach dem Krankenkostentarif des Versicherers waren die Kosten für "technische Hilfsmittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen", erstattungsfähig. Es folgte eine knappe Auflistung von Hilfsmitteln, die unter anderem die Hilfsmittel "Beinprothesen" enthielt. Die Kosten "für Hilfsmittel gleicher Art" waren nur innerhalb von drei Kalenderjahren erstattungsfähig. Der Versicherer berief sich nunmehr darauf, dass kein Versicherungsfall vorliege, der Gel-Liner nicht unter dem Begriff "Beinprothese" falle und die Kosten des Austauschs des Gel-Liners unter die Dreijahresregelung falle. Der Versicherungsnehmer sah dies anders und erhob daher Klage.
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Stuttgart wiesen die Klage ab. Das Landgericht folgte vollumfänglich der Begründung des Versicherers. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.
Bundesgerichtshof bejaht Vorliegen eines Versicherungsfalls
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Nach Ansicht der Bundesrichter liege ein Versicherungsfall vor. Es sei zu beachten, dass in der Amputation des linken Beins des Klägers eine behandlungsbedürftige körperliche Beeinträchtigung liege. Dieser Versicherungsfall sei nicht nach der Erstversorgung des Klägers mit einer Beinprothese abgeschlossen, sondern dauere infolge des irreparablen Beinverlustes lebenslänglich fort.
Ausgetauschter Gel-Liner unterfällt Begriff "Beinprothese"
Zudem unterfalle der ausgetauschte Gel-Liner nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dem Begriff der "Beinprothese" gemäß des Krankenkostentarifs des Versicherers. Da sich die knapp gefasste Hilfsmittelliste des Tarifs auf wenige Gattungsbezeichnungen beschränkt und anders als etwa das in der gesetzlichen Krankenversicherung gebräuchliche Hilfsmittelverzeichnis keine weitergehende Aufschlüsselung dieser Hilfsmittel enthält, sei der Begriff der Beinprothese so zu verstehen, dass damit alle Teile gemeint sind, die in ihrer Gesamtheit die Beinprothese bilden und deren bestimmungsgemäße Nutzung als Körperersatzstück ermöglichen. Hierzu zähle auch der Gel-Liner.
Austausch des Gel-Liners unterliegt nicht Dreijahresregelung
Der Austausch des Gel-Liners unterliege schließlich nicht der Dreijahresregelung, so der Bundesgerichtshof. Es liegen keine Kosten für "Hilfsmittel gleicher Art" vor. Die Kosten seien nämlich für die im Jahr 2013 erworbene Beinprothese aufgewendet und damit für dasselbe Hilfsmittel. Der ausgetauschte Gel-Liner sei ein Teil der Beinprothese und somit kein anderes Hilfsmittel "gleicher Art". Die Formulierung "Hilfsmittel gleicher Art" sei so zu verstehen, dass sie lediglich auf eine Begrenzung einer Zweitversorgung oder Ersatzbeschaffung zielt. Die Dreijahresregelung hätte gegriffen, wenn der Kläger eine neue oder zusätzliche Beinprothese mit computergesteuertem Kniegelenk innerhalb von drei Jahren beschafft hätte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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