21.11.2024
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Dokument-Nr. 16756

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Urteil11.09.2013BundesgerichtshofIV ZR 17/13 und IV ZR 114/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 1347Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1347
  • NJW 2013, 3240Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3240
  • r+s 2013, 614Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2013, Seite: 614
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Vorinstanzen zu IV ZR 17/13:
  • Landgericht Köln, Urteil23.05.2012, 26 O 105/11
  • Landgericht Köln, Urteil21.12.2012, 20 U 133/12
Vorinstanzen zu IV ZR 114/13:
  • Amtsgericht Köln, Urteil11.01.2012, 124 C 484/11
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil13.02.2013, 26 S 8/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.09.2013

BGH zur Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Lebens­versicherungs­verträgen nach erfolgter KündigungVersicherungs­nehmern steht für den Fall der vorzeitigen Vertrags­be­en­digung zunächst versprochene Leistung zu

Der Bundes­ge­richtshof hatte sich mit der Berechnung des Rückkaufswerts von Lebens­versicherungen nach erfolgter Kündigung zu befassen und entschieden, dass dem Versi­che­rungs­nehmer für den Fall der vorzeitigen Vertrags­be­en­digung zunächst die versprochene Leistung zusteht. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versi­che­rungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungs­grundlagen der Prämi­en­ka­l­ku­lation berechneten ungezillmerten Deckungs­ka­pitals bestimmt wird.

In den zur Beurteilung anstehenden Fällen schlossen die klagenden Versi­che­rungs­nehmer jeweils im Jahr 2004 Lebens­ver­si­che­rungs­verträge, die sie 2009 kündigten. Die beklagten Versicherer rechneten den von ihnen auf der Grundlage der vereinbarten Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen ermittelten Rückkaufswert ab und zahlten diesen aus.

Kläger berufen sich auf Urteil des BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Renten­ver­si­che­rungs­ver­trägen und verlangen höhere Zahlungen der Versicherung

Die Kläger verlangen eine höhere Zahlung und berufen sich darauf, dass der Bundes­ge­richtshof mit seinem Urteil vom 25. Juli 2012 Klauseln, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmer­ver­fahrens mit den ersten Beiträgen des Versi­che­rungs­nehmers verrechnet werden, wegen unangemessener Benachteiligung des Versi­che­rungs­nehmers für unwirksam erachtet hat. Um derartige Klauseln handelt es sich auch in den hier zu beurteilenden Fällen.

Vereinbarter Betrag der beitragsfreien Versi­che­rungssumme und des Rückkaufswerts darf Mindestbetrag nicht unterschreiten

Der Bundes­ge­richtshof hatte in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 nicht zu beurteilen, welche Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ergeben. Diese Frage hat er nunmehr entschieden. Danach ist die Vertragslücke, die durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und der Verrechnung der Abschlusskosten entsteht, im Wege ergänzender Vertrags­aus­legung dahin zu schließen, dass dem Versi­che­rungs­nehmer für den Fall der vorzeitigen Vertrags­be­en­digung zunächst die versprochene Leistung zusteht. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versi­che­rungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungs­grundlagen der Prämi­en­ka­l­ku­lation berechneten ungezillmerten Deckungs­ka­pitals bestimmt wird. Der Bundes­ge­richtshof hat insoweit seine Rechtsprechung zur Berechnung des Rückkaufswerts bei wegen Intransparenz unwirksamen Klauseln aus der Tarifgeneration 1994-2001 fortgeführt und auch auf die Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Verträgen erstreckt, bei denen die Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen unangemessener Benachteiligung des Versi­che­rungs­nehmers unwirksam sind. Damit werden bei der Berechnung des Rückkaufswerts alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, denen die genannten unwirksamen Klauseln zugrunde lagen, nach denselben Grundsätzen behandelt.

Berechnung des Rückkaufswerts für ab 2008 geschlossene Verträge neu geregelt

Erst bei ab 2008 geschlossenen Verträgen ist für die Berechnung des Rückkaufswerts die Regelung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG maßgeblich. Eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift auf vor dem 1. Januar 2008 geschlossene Verträge kommt demgegenüber ausweislich des gesetz­ge­be­rischen Willens nicht in Betracht.

§ 169 Versi­che­rungs­ver­trags­gesetz (VVG)

[...]

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versi­che­rungs­ma­thematik mit den Rechnungs­grundlagen der Prämi­en­ka­l­ku­lation zum Schluss der laufenden Versi­che­rungs­periode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versi­che­rungs­ver­hält­nisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungs­ka­pitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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