18.10.2024
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Dokument-Nr. 11613

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Bundesgerichtshof Urteil11.05.2011

BGH zur Versor­gungs­zusage bei der LBBWSystemwechsel in Alters­zu­satz­ver­sorgung bei der LBBW gilt auch für ehemalige Beschäftigte der Landesgirokasse

Der Bundes­ge­richtshof musste zur Frage Stellung nehmen, ob die LBBW die Alters­ver­sorgung in den Tarifverträgen vom 1. März 2002 auf eine neue Grundlage stellen darf und den vereinbarten Wechsel vom endge­halt­be­zogenen Gesamt­ver­sor­gungs­system in ein punkte­mo­dell­be­zogenes Betrie­bs­ren­ten­system umsetzen kann.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger bei der Beklagten beschäftigt und wendet sich gegen eine Mitteilung über die Höhe seiner Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung, welche die Beklagte ihren Mitarbeitern gewährt. Er war bei der Landesgirokasse, einer öffentlich-rechtlichen Bank, angestellt, die in Form einer rechtlich unselbständigen Einrichtung eine Zusatz­ver­sor­gungskasse unterhielt, deren Aufgabe es war, den Beschäftigten der Landesgirokasse eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, entstand zum 1. Januar 1999 durch Vereinigung der Landesgirokasse mit zwei weiteren öffentlich-rechtlichen Banken. Die Versor­gungs­zusagen für die früher bei der Landesgirokasse Beschäftigten wurden von der Beklagten übernommen und zunächst besitz­stands­wahrend auf Basis der Satzung der Zusatz­ver­sor­gungskasse der Landesgirokasse "und anderer einschlägiger Rechts­vor­schriften" fortgeführt.

Gleichbleibende Altersvorsorge gemäß Fusions­ver­ein­barung

Die früheren Beschäftigten der Landesgirokasse, deren Arbeits­ver­hältnis sich bisher nach dem BAT und den diesen ergänzenden Tarifverträgen richtete, hatten nach der Fusion die Wahl, entweder weiterhin nach Maßgabe des BAT beschäftigt zu bleiben oder in den Geltungsbereich der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken zu wechseln. Die Alters­ver­sorgung dieser Beschäftigten sollte nach Maßgabe der Fusions­ver­ein­barung sowie einer "Einheitlichen Erklärung der Vorstände" vom 27. Oktober 1998 erhalten bleiben.

Bisher erworbenen Anwartschaften in Start­gut­schriften umgewandelt

Nachdem die Tarif­ver­trags­parteien im öffentlichen Dienst - zu denen die Beklagte nicht gehört - die Alters­ver­sorgung in den Tarifverträgen vom 1. März 2002 auf eine neue Grundlage gestellt hatten, setzte die Beklagte den dort vereinbarten Wechsel vom endge­halt­be­zogenen Gesamt­ver­sor­gungs­system in ein punkte­mo­dell­be­zogenes Betrie­bs­ren­ten­system auch in der Satzung ihrer Zusatz­ver­sor­gungskasse um. Ähnlich den Überlei­tungs­be­stim­mungen der Satzung der Versor­gungs­anstalt des Bundes und der Länder wurden die zuvor erworbenen Anwartschaften der Versicherten in Start­gut­schriften umgewandelt. Der Kläger war dabei als rentenferner Versicherter zu behandeln.

Kläger in Vorinstanzen erfolglos

Der Kläger hält die Syste­mum­stellung insgesamt für unzulässig. Er meint, die Beklagte habe ihm beim Wechsel in den Banktarif eine Direktzusage erteilt, weshalb ihm unabhängig von der vereinbarten Syste­mum­stellung im Versi­che­rungsfall eine Rente auf Basis der bis dahin geltenden Fassung der Satzung zustehe.

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt hatte, blieb ohne Erfolg.

Besitz­stands­zusage enthält wirksame Verweisung auf Tarifrecht

Mit seinem Urteil hat der Bundes­ge­richtshof entschieden, dass die anlässlich der Überführung der Versor­gungs­zusagen gegebene Besitzstandszusage hinsichtlich der Alters­ver­sorgung - auch soweit Beschäftigte in den Geltungsbereich der Tarifverträge für das Private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken gewechselt sind - eine wirksame dynamische Verweisung auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes enthält.

Weitere Regelung jedoch Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Die weitere Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflicht­ver­si­cherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben wird, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitz­stands­re­gelung sowie zur Unver­bind­lichkeit der auf ihrer Grundlage erteilten Start­gut­schriften.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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