18.10.2024
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Dokument-Nr. 14477

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Beschluss20.06.2012BundesgerichtshofIV ZB 18/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2012, 3379Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 3379
  • NJW-RR 2012, 1269Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1269
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Bundesgerichtshof Beschluss20.06.2012

Unterzeichnung der Berufungs­be­grün­dungs­schrift mit dem Zusatz "i.A." nicht ausreichendBerufung kann als unzulässig verworfen werden

Wird die Berufungs­be­gründung durch einen bei einer Sozietät angestellten Rechtsanwalt mit dem Zusatz "i.A." unterschrieben, so genügt dies nicht zur Wahrung der Berufungs­be­grün­dungsfrist und die Berufung kann verworfen werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall legte die Klägerin Berufung gegen ein klage­ab­wei­sendes Urteil ein. Der Schriftsatz zur Berufungs­be­gründung wurde von einer in der Sozietät angestellten Rechtsanwältin mit dem Zusatz "i.A." (im Auftrag) unterschrieben. Das Berufungs­gericht verwarf daraufhin die Berufung als unzulässig, da eine Unterschrift "i.A." nicht ausreiche. Dagegen legte die Klägerin Rechts­be­schwerde ein.

Unterschrift durch einen Vertreter grundsätzlich zulässig

Der Bundes­ge­richtshof entschied gegen die Klägerin. Das Berufungs­gericht wertete die Unterzeichnung zutreffend als unzureichend. Die Berufungs­be­grün­dungs­schrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Berufungs­gericht postu­la­ti­o­ns­fähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Zwar ist die Unterzeichnung unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen Vertreter zulässig. Dieser muss aber die volle Verantwortung für den Inhalt der Rechts­mit­tel­schrift übernehmen, was er mit einer Unterzeichnung "i.V." oder "für Rechtsanwalt …" zum Ausdruck bringen kann. Die Verwendung des Zusatzes "i.A." reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne nicht aus, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt.

Unterschrift mit "i.A." ausnahmsweise zulässig

Die Unterzeichnung einer Rechts­mit­tel­schrift mit dem Zusatz "i.A." ist nur dann unschädlich, so der Bundes­ge­richtshof weiter, wenn der unterzeichnende Anwalt als Sozie­täts­mitglied zum Kreis der beim Berufungs­gericht zugelassenen Prozess­be­voll­mäch­tigten des Berufungs­klägers zählt und damit unmittelbar in Ausführung des auch ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist. Darauf konnte sich die Klägerin hier aber nicht berufen, da die Rechtsanwältin Angestellte der Sozietät und somit kein Sozie­täts­mitglied war.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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