Bundesgerichtshof Beschluss20.06.2012
Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift mit dem Zusatz "i.A." nicht ausreichendBerufung kann als unzulässig verworfen werden
Wird die Berufungsbegründung durch einen bei einer Sozietät angestellten Rechtsanwalt mit dem Zusatz "i.A." unterschrieben, so genügt dies nicht zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist und die Berufung kann verworfen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall legte die Klägerin Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil ein. Der Schriftsatz zur Berufungsbegründung wurde von einer in der Sozietät angestellten Rechtsanwältin mit dem Zusatz "i.A." (im Auftrag) unterschrieben. Das Berufungsgericht verwarf daraufhin die Berufung als unzulässig, da eine Unterschrift "i.A." nicht ausreiche. Dagegen legte die Klägerin Rechtsbeschwerde ein.
Unterschrift durch einen Vertreter grundsätzlich zulässig
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Klägerin. Das Berufungsgericht wertete die Unterzeichnung zutreffend als unzureichend. Die Berufungsbegründungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Zwar ist die Unterzeichnung unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen Vertreter zulässig. Dieser muss aber die volle Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernehmen, was er mit einer Unterzeichnung "i.V." oder "für Rechtsanwalt …" zum Ausdruck bringen kann. Die Verwendung des Zusatzes "i.A." reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne nicht aus, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt.
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Unterschrift mit "i.A." ausnahmsweise zulässig
Die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz "i.A." ist nur dann unschädlich, so der Bundesgerichtshof weiter, wenn der unterzeichnende Anwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und damit unmittelbar in Ausführung des auch ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist. Darauf konnte sich die Klägerin hier aber nicht berufen, da die Rechtsanwältin Angestellte der Sozietät und somit kein Sozietätsmitglied war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)