Dokument-Nr. 14691
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- NJW-RR 2012, 1140Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1140
- ZfBR 2012, 552Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2012, Seite: 552
Bundesgerichtshof Beschluss26.04.2012
Zur Identifizierung einer unleserlichen Unterschrift genügen individuelle, charakteristische MerkmaleBerufung kann mit "i.V." unterschrieben werden
Wird eine Berufungsschrift unleserlich unterschrieben, so genügt es dem Formerfordernis, wenn individuelle, charakteristische Merkmale die Wiedergabe des Namens erkennen lassen. Zudem kann die Berufung mit dem Zusatz "i.V." unterschrieben werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte legte gegen ein ihm belastendes Urteil Berufung ein. Die Berufungsschrift enthielt am Ende einen maschinenschriftlichen Namenszusatz. Unmittelbar über diesem Text befanden sich an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle überwiegend unleserliche Schriftzeichen. Der Schriftsatz wurde von einem anderen Rechtsanwalt in Vertretung seines Kollegen mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet. Das Berufungsgericht war der Meinung, es liege mangels Unterschrift keine ordnungsgemäße Berufung vor und verwarf die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
Formgerechte Unterzeichnung der Berufung lag vor
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Beklagten. Die Berufungsschrift sei ordnungsgemäß unterzeichnet und somit formgerecht eingelegt worden.
Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setze einen die Identifizierung des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweise, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstelle und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lasse, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet sei. Daher könne selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein. Wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibe. Nach diesen Grundsätzen habe hier eine Unterschrift gemäß § 130 Nr. 6 ZPO vorgelegen.
Berufung kann mit "i.V." unterzeichnet werden
Nach Ansicht des BGH können Rechtsmittel und damit auch Berufungen unter Wahrung der sich aus § 130 Nr. 6, 520 Abs. 4 ZPO ergebenden Formerfordernis in Untervollmacht von einem zugelassenen Anwalt mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet werden. In diesem Fall sei sichergestellt, dass der Unterzeichnende die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift und deren Einreichung bei Gericht trage.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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