18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 14691

Drucken
Beschluss26.04.2012BundesgerichtshofVII ZB 36/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2012, 1140Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1140
  • ZfBR 2012, 552Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2012, Seite: 552
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss26.04.2012

Zur Identifizierung einer unleserlichen Unterschrift genügen individuelle, charak­te­ris­tische MerkmaleBerufung kann mit "i.V." unterschrieben werden

Wird eine Berufungs­schrift unleserlich unterschrieben, so genügt es dem Formerfordernis, wenn individuelle, charak­te­ris­tische Merkmale die Wiedergabe des Namens erkennen lassen. Zudem kann die Berufung mit dem Zusatz "i.V." unterschrieben werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte legte gegen ein ihm belastendes Urteil Berufung ein. Die Berufungs­schrift enthielt am Ende einen maschi­nen­schrift­lichen Namenszusatz. Unmittelbar über diesem Text befanden sich an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle überwiegend unleserliche Schriftzeichen. Der Schriftsatz wurde von einem anderen Rechtsanwalt in Vertretung seines Kollegen mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet. Das Berufungs­gericht war der Meinung, es liege mangels Unterschrift keine ordnungsgemäße Berufung vor und verwarf die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde des Beklagten.

Formgerechte Unterzeichnung der Berufung lag vor

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Beklagten. Die Berufungs­schrift sei ordnungsgemäß unterzeichnet und somit formgerecht eingelegt worden.

Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setze einen die Identifizierung des Unter­zeich­nenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charak­te­ris­tische Merkmale aufweise, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstelle und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lasse, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschlei­fungs­prozess gekennzeichnet sei. Daher könne selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein. Wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibe. Nach diesen Grundsätzen habe hier eine Unterschrift gemäß § 130 Nr. 6 ZPO vorgelegen.

Berufung kann mit "i.V." unterzeichnet werden

Nach Ansicht des BGH können Rechtsmittel und damit auch Berufungen unter Wahrung der sich aus § 130 Nr. 6, 520 Abs. 4 ZPO ergebenden Formerfordernis in Untervollmacht von einem zugelassenen Anwalt mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet werden. In diesem Fall sei sichergestellt, dass der Unterzeichnende die Verantwortung für den Inhalt der Rechts­mit­tel­schrift und deren Einreichung bei Gericht trage.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss14691

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI