24.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 19006

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Urteil16.10.2014BundesgerichtshofIII ZR 85/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 1431Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 1431
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil16.04.2012, 39 C 11058/11
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil06.03.2014, 21 S 186/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.10.2014

Keine Liquidation wahlärztlicher Leistungen durch im Krankenhaus nicht fest angestellte HonorarärzteHonorarärzte können operative Tätigkeiten nicht als Wahlleistung erbringen und gesondert abrechnen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass vom Kranken­haus­träger nicht fest angestellte Honorarärzte, die im Krankenhaus Operationen durchführen, ihre operative Tätigkeit gegenüber (Privat-)Patienten nicht als Wahlleistung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kranken­haus­ent­gelt­gesetzes (KHEntgG) erbringen und gesondert abrechnen können.

Unter einem Honorararzt ist ein Facharzt zu verstehen, der im stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses ärztliche Leistungen für den Kranken­haus­träger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Belegarzt oder Konsiliararzt tätig zu sein. Er wird zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig, wobei das Honorar mit dem Kranken­haus­träger frei und unabhängig von den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte vereinbart wird.

Honorararzt wird in Wahlleis­tungs­ver­ein­barung nicht aufgeführt

Der Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens, ein nieder­ge­lassener Facharzt für Neurochirurgie, hatte die Versi­che­rungs­nehmerin des auf Honorar­rü­ck­zahlung klagenden privaten Kranken­ver­si­che­rungs­un­ter­nehmens im Jahre 2010 zunächst als Patientin behandelt und sodann in einem Krankenhaus operiert, mit dessen Träger eine Koope­ra­ti­o­ns­ver­ein­barung über eine Tätigkeit als Honorararzt bestand. Die Versi­che­rungs­nehmerin unterzeichnete vor der Aufnahme im Krankenhaus eine von dem Honorararzt vorgelegte "Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung" und erklärte sich mit einer privaten Abrechnung der ärztlichen Leistungen durch den Honorararzt einverstanden. Zudem schloss sie mit dem Kranken­haus­träger eine Wahlleis­tungs­ver­ein­barung ab. Darin wurde der Honorararzt allerdings nicht aufgeführt. Die Klägerin erstattete den von der Versi­che­rungs­nehmerin an den Honorararzt bezahlten Rechnungsbetrag und ließ sich etwaige Rückfor­de­rungs­ansprüche gegen den Honorararzt abtreten.

Das Amtsgericht hat den Honorararzt zur Honorar­rü­ck­zahlung verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen.

BGH: Honorararzt ist zur Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen Honorars verpflichtet

Der Bundes­ge­richtshof hat auf die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision des Honorararztes das landge­richtliche Urteil bestätigt. Die Versi­che­rungs­nehmerin schuldete weder aus der Wahlleis­tungs­ver­ein­barung noch aus der "Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung" eine gesonderte Vergütung für die erbrachten ärztlichen Leistungen. Der Honorararzt ist deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen Honorars verpflichtet.

Honorarärzte sind weder Beamte noch Angestellte des Krankenhauses

In der Wahlleis­tungs­ver­ein­barung ist er weder als Wahlarzt noch als "gewünschter" Stellvertreter des Wahlarztes aufgeführt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen zwar auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären Behandlung (§ 115 a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (sogenannte Wahlarzt- oder Liqui­da­ti­o­nskette). Honorarärzte wie der Beklagte sind jedoch weder Beamte noch Angestellte des Krankenhauses. Der Honorararzt hat seine ärztlichen Leistungen auch nicht als externer Wahlarzt "auf Veranlassung" eines angestellten oder beamteten Kranken­haus­arztes mit eigener Liqui­da­ti­o­ns­be­rech­tigung ausgeführt.

BGH erklärt "Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung" für nichtig

Die "Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung" ist gemäß § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) nichtig. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG legt den Kreis der liqui­da­ti­o­ns­be­rech­tigten Wahlärzte abschließend fest. Es handelt sich um eine dem Schutz des Privatpatienten dienende zwingende preisrechtliche Norm. Hiervon kann auch nicht im Wege einer unmittelbar zwischen dem behandelnden (nicht liqui­da­ti­o­ns­be­rech­tigten) Honorararzt und dem Patienten zustande gekommenen individuellen Vergü­tungs­abrede abgewichen werden.

§ 17 KHEntgG:

Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Kranken­haus­leis­tungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Kranken­haus­leis­tungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist.

[...]

Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115 a des Fünften Buches Sozial­ge­setzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen.

[...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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