21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil28.04.2011

AG München: Ärztliche Honora­r­ver­ein­barung muss bei gesetzlich Versicherten ausdrücklichen Wunsch nach priva­t­ärzt­licher Behandlung beinhaltenPatient muss Wunsch nach Behandlung auf eigene Kosten schriftlich bestätigen

Eine Vergü­tungs­ver­ein­barung mit einem gesetzlich Versicherten ist nur dann wirksam, wenn dieser vor der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies dem Arzt schriftlich bestätigt. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall befand sich ein gesetzlich versicherter Patient bei einer chirurgischen Fachärztin im März 2008 wegen eines Nabelbruches in Behandlung.

Honora­r­ver­ein­barung legt Abrechnung gemäß der ärztlichen Gebührenordnung fest

Vor der Behandlung schlossen die Ärztin und der Patient eine schriftliche Honorarvereinbarung ab. In dieser hieß es unter anderem, dass eine Abrechnung gemäß der ärztlichen Gebührenordnung erfolgen werde. Es wurden bestimmte Steige­rungssätze vereinbart. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstat­tungs­stellen möglicherweise nicht bzw. nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.

Versicherung des Patienten hält Honora­r­ver­ein­barung für unwirksam

Nach der Behandlung rechnete die Ärztin ab und verlangte 1.323 Euro. Dies bezahlte der Patient auch. Die Versicherung des Patienten war jedoch der Meinung, die Honora­r­ver­ein­barung sei nicht wirksam. Der Patient trat daher seinen etwaigen Rückfor­de­rungs­an­spruch an die Versicherung ab. Diese verklagte die Ärztin auf Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars. Diese weigerte sich jedoch. Schließlich habe sie darauf hingewiesen, dass eine Erstattung vielleicht nicht erfolgen könne.

Vereinbarung lässt keine Rückschlüsse auf ausdrücklich erwünschte privatärztliche Behandlung zu

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab der Versicherung jedoch Recht. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückzahlung. Eine wirksame Vergü­tungs­ver­ein­barung sei nicht geschlossen worden. Eine solche liege nur vor, wenn und soweit der Versicherte vor der Behandlung ausdrücklich verlange, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dieses dem Arzt schriftlich bestätige. Die vorliegende Vereinbarung dokumentiere den Wunsch, privatärztlich behandelt zu werden, nicht ausreichend. Zwar besage die getroffene Vereinbarung, dass eine Abrechnung nach der ärztlichen Gebührenordnung erfolgen solle. Der Versicherte würde auch darauf hingewiesen, dass eine Erstattung eventuell nicht erfolgen könne. Es gehe aus der Vereinbarung jedoch nicht hervor, dass der Versicherte trotz des bestehenden Versi­che­rungs­schutzes im Rahmen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung wünsche. Dies sei jedoch notwendig, um dem Versicherten vor Augen zu führen, dass er hier die Kosten selbst zu tragen habe und ihm die Abwägung zwischen der Leistungen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung und der privaten Versicherung zu ermöglichen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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