18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Wiesbaden Gerichtsbescheid

"Selbst­zah­ler­klausel" bei Kranken­h­aus­be­handlung als Kassenpatient unwirksam

Ein Kassenpatient, der seinen Kranken­haus­auf­enthalt selbst bezahlte, weil er sich hierzu nach einer „Selbst­zah­ler­klausel“ in einem Behand­lungs­vertrag verpflichtet sah, erhält keine Koste­n­er­stattung durch die Krankenkasse. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Das Sozialgericht Wiesbaden hatte über die Wirksamkeit eines vom Krankenhaus verwendeten Formu­la­r­ver­trages zu entscheiden. Nach der dortigen Klausel soll der gesetzlich Versicherte selbst die Behand­lungs­kosten zahlen, wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigert.

Das Sozialgericht sah diese Klausel als unwirksam an, da der Kläger vom Krankenhaus gerade als Kassenpatient aufgenommen und behandelt worden war. Zudem hatte die Krankenkasse zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses die Kostenübernahme noch nicht abgelehnt. Bei dieser Sachlage lege das Gesetz dem Krankenhaus das Kostenrisiko auf, heißt es in der Entscheidung. Eine Kranken­h­aus­be­handlung ist in einem solchen Fall - von Wahlleistungen abgesehen - allein von der Krankenkasse zu vergüten. Daher widerspreche es den wesentlichen Grundgedanken des Fünften Buches des Sozial­ge­setz­buches, dieses Kostenrisiko auf den Patienten abzuwälzen. Für eine privat­rechtliche Auffanghaftung des Patienten lasse das Sozialrecht keinen Raum. Da der Kläger ohne Rechtsgrund an das Krankenhaus zahlte, könne er von der Krankenkasse keine Koste­n­er­stattung verlangen, so das Gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Wiesbaden vom 30.09.2008

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung6772

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI