21.11.2024
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Sozialgericht Wiesbaden Gerichtsbescheid

"Selbst­zah­ler­klausel" bei Kranken­h­aus­be­handlung als Kassenpatient unwirksam

Ein Kassenpatient, der seinen Kranken­haus­auf­enthalt selbst bezahlte, weil er sich hierzu nach einer „Selbst­zah­ler­klausel“ in einem Behand­lungs­vertrag verpflichtet sah, erhält keine Koste­n­er­stattung durch die Krankenkasse. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Das Sozialgericht Wiesbaden hatte über die Wirksamkeit eines vom Krankenhaus verwendeten Formu­la­r­ver­trages zu entscheiden. Nach der dortigen Klausel soll der gesetzlich Versicherte selbst die Behand­lungs­kosten zahlen, wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigert.

Das Sozialgericht sah diese Klausel als unwirksam an, da der Kläger vom Krankenhaus gerade als Kassenpatient aufgenommen und behandelt worden war. Zudem hatte die Krankenkasse zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses die Kostenübernahme noch nicht abgelehnt. Bei dieser Sachlage lege das Gesetz dem Krankenhaus das Kostenrisiko auf, heißt es in der Entscheidung. Eine Kranken­h­aus­be­handlung ist in einem solchen Fall - von Wahlleistungen abgesehen - allein von der Krankenkasse zu vergüten. Daher widerspreche es den wesentlichen Grundgedanken des Fünften Buches des Sozial­ge­setz­buches, dieses Kostenrisiko auf den Patienten abzuwälzen. Für eine privat­rechtliche Auffanghaftung des Patienten lasse das Sozialrecht keinen Raum. Da der Kläger ohne Rechtsgrund an das Krankenhaus zahlte, könne er von der Krankenkasse keine Koste­n­er­stattung verlangen, so das Gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Wiesbaden vom 30.09.2008

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