15.11.2024
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Dokument-Nr. 14186

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Urteil18.09.2012BundesgerichtshofII ZR 50/11, II ZR 51/11, II ZR 59/11, II ZR 127/11, II ZR 128/11, II ZR 129/11, II ZR 241/11
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Bundesgerichtshof Urteil18.09.2012

Freiwilliges Sonder­zah­lungs­ver­sprechen der HSH Nordbank AG gegenüber stillen Gesellschaftern unwirksamHSH Nordbank AG hält Sonder­zah­lungs­ver­sprechen nicht ein und beruft sich auf fehlende Schriftform

Ein freiwilliges Sonder­zah­lungs­ver­sprechen, das die HSH Nordbank AG zur Zeit der Finanz­ma­rktkrise im Jahr 2008 zu Gunsten ihrer stillen Gesellschafter abgegeben hatte, ist unwirksam. Die auf Zahlung der versprochenen Sondervergütung gerichteten Klagen stiller Gesellschafter sind abzuweisen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

In dem zugrunde liegenden Fall ist in insgesamt sieben Verfahren die durch Verschmelzung aus der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale hervorgegangene HSH Nordbank AG mit Doppelsitz in Hamburg und Kiel von Sparkassen und Versi­che­rungs­un­ter­nehmen, die im Jahr 2008 mit einer Vermö­gen­s­einlage als stille Gesellschafter beteiligt waren, auf Zahlung von Beträgen bis zu 3,8 Mio. Euro in Anspruch genommen worden. In den zwischen Ende 1997 und Mitte 2000 geschlossenen Gesell­schafts­ver­trägen war eine jährliche Gewinn­be­tei­ligung der stillen Gesellschafter in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihrer Einlage vereinbart, die entfallen sollte, wenn dadurch bei der HSH Nordbank AG ein Jahres­fehl­betrag entstehen oder erhöht würde.

HSH Nordbank AG versprach Sonderzahlungen trotz Jahres­fehl­betrag

Mit einem Schreiben zum Ende des Jahres 2008 hatte die HSH Nordbank AG den stillen Gesellschaftern sodann bestätigt, dass sie die Vergütung für die stille Einlage auch dann in voller Höhe auszahlen werde, wenn im Geschäftsjahr 2008 ein Jahres­fehl­betrag erwirtschaftet werde. Damit sollte ein erheblicher Reputa­ti­o­ns­verlust der HSH Nordbank AG vermieden werden, der befürchtet wurde, wenn die stillen Gesellschafter nicht bedient würden. Der im Frühjahr 2009 aufgestellte Jahresabschluss der HSH Nordbank AG für das Geschäftsjahr 2008 wies einen Jahres­fehl­betrag in Höhe von über 3 Mrd. Euro aus.

Keine Schriftform: HSH Nordbank AG beruft sich auf nicht wirksam gewordenes Zahlungs­ver­sprechen

Nachdem die HSH Nordbank AG die angekündigten Sonderzahlungen verweigert hatte, haben die Klägerinnen mit ihren beim Landgericht Kiel oder beim Landgericht Hamburg erhobenen Klagen Zahlung der Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 begehrt. Die HSH Nordbank AG hat sich unter anderem darauf berufen, ein wirksames Zahlungs­ver­sprechen sei nicht zustande gekommen, weil die erforderliche Schriftform nicht gewahrt worden sei. Die beiden beim Landgericht Hamburg erhobenen Klagen hat das Hanseatische Oberlan­des­gericht Hamburg als Berufungs­gericht abgewiesen. In den weiteren fünf Fällen hatten die Klagen vor dem Landgericht Kiel und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­gericht Erfolg.

Keine Einhaltung der Formvor­schriften: Bundes­ge­richtshof bestätigt Nicht­zu­stan­de­kommen einer Zahlungspflicht

Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidungen des Hanseatischen Oberlan­des­ge­richts Hamburg bestätigt und in den schleswig-holsteinischen Verfahren die Klagen unter Aufhebung der von der HSH Nordbank AG angefochtenen Entscheidungen abgewiesen. Er hat in der Zusage der Sonderzahlung zwar kein Schenkungsversprechen gesehen, das nach § 518 Absatz 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung bedurft hätte, sondern eine Leistung, die im Hinblick auf die Gesell­schaf­ter­stellung der jeweiligen Klägerin, mithin causa societatis, zugesagt worden ist. Durch die Sonder­zah­lungs­abrede ist seiner Auffassung nach aber der jeweils zwischen den stillen Gesellschaftern als Teilge­win­n­ab­füh­rungs­vertrag bestehende Unter­neh­mens­vertrag im Sinne des § 295 Absatz 1 Satz 1 AktG abgeändert worden. Da dabei die gemäß § 295 Absatz 1 Satz 2, § 293 Absatz 3 AktG erforderliche Schriftform eines von beiden Parteien unterzeichneten Vertrags nicht eingehalten und die nach § 295 Absatz 1 Satz 2, § 294 Absatz 2 AktG notwendige Eintragung im Handelsregister nicht vorgenommen worden ist, wurde eine wirksame Zahlungs­ver­pflichtung der HSH Nordbank AG nicht begründet.

Erläuterungen

Vorinstanzen zu II ZR 50/11

LG Hamburg - Urteil vom 22. Dezember 2009 - 404 O 68/09

OLG Hamburg - Urteil vom 11. Februar 2011 - 11 U 12/10, ZIP 2011, 430

Vorinstanzen zu II ZR 51/11

LG Hamburg - Urteil vom 7. Juli 2010 - 404 O 128/09

OLG Hamburg - Urteil vom 11. Februar 2011 - 11 U 127/10

Vorinstanzen zu II ZR 59/11

LG Kiel - Urteil vom 16. April 2010 - 14 O 110/09

OLG Schleswig - Urteil vom 2. März 2011 - 9 U 22/10, ZIP 2011, 517

Vorinstanzen zu II ZR 127/11

LG Kiel - Urteil vom 21. Oktober 2010 - 15 O 71/10

OLG Schleswig - Urteil vom 1. Juni 2011 - 9 U 65/10

Vorinstanzen zu II ZR 128/11

LG Kiel - Urteil vom 6. August 2010 - 14 O 13/10

OLG Schleswig - Urteil vom 1. Juni 2011 - 9 U 47/10

Vorinstanzen zu II ZR 129/11

LG Kiel - Urteil vom 2. November 2010 - 16 O 68/10

OLG Schleswig - Urteil vom 1. Juni 2011 - 9 U 63/10

Vorinstanzen zu II ZR 241/11

LG Kiel - Urteil vom 15. Oktober 2010 - 14 O 57/10

OLG Schleswig - Urteil vom 2. November 2011 - 9 U 60/10

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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