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22.01.2025  
Sie sehen einen Fußballspieler auf dem Rasen.

Dokument-Nr. 34732

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Beschluss10.12.2024BundesgerichtshofII ZR 39/24
Vorinstanzen:
  • Landgericht Bremen, Urteil24.02.2023, 4 O 674/21
  • Oberlandesgericht Bremen, Beschluss13.03.2024, 2 U 42/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss10.12.2024

Fußballverein erhält keinen Schadenersatz in Höhe von 750.000 Euro nach ZwangsabstiegBundes­ge­richtshof zum Schaden­s­er­satz­an­spruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg

Der Ende der Spielzeit 2013/2014 aus der Regionalliga Nord unrechtmäßig zwangs­ab­ge­stiegene SV Wilhelmshaven erhält keinen Schadenersatz. Nachdem der Bundes­ge­richtshof 2020 entschieden hatte, dass der Zwangsabstieg unrechtmäßig vom regionalen Fußballverband angeordnet worden war, verlangte der Sportverein einen Schadenersatz von 750.000 Euro.

Der unter anderem für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die gegen den im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Hanseatischen Oberlan­des­ge­richts in Bremen vom 13. März 2024 (2 U 42/23) von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Sportverein, nimmt den beklagten regionalen Fußballverband wegen eines zu Unrecht angeordneten Zwangsabstiegs seiner 1. Fußba­ll­mann­schaft (Herren) aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014 auf Ersatz von Vermö­gens­schäden in Anspruch.

Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium des Beklagten in Umsetzung einer entsprechenden, über den DFB weitergegebenen Aufforderung der FIFA Diszi­pli­na­r­kom­mission den Zwangsabstieg der 1. Herren­mann­schaft des Klägers nach der Saison 2013/2014 als Sanktion dafür, dass der Kläger eine von der FIFA Dispute Resolution Chamber im Dezember 2008 nach dem FIFA Entschä­di­gungs­re­glement festgesetzte Ausbil­dungs­ent­schä­digung für einen übernommenen Spieler nicht gezahlt hatte. Diesen Zwangs­ab­stiegs­be­schluss hat der Bundes­ge­richtshof mit Urteil vom 20. September 2016 mangels satzungsmäßiger Grundlage für die Anordnung einer solchen Sanktion für nichtig erklärt (II ZR 25/15, BGHZ 212, 70). Die anschließend erhobene Klage des Klägers auf Schadensersatz wegen des unrechtmäßig angeordneten Zwangsabstiegs in Form der Wiederzulassung seiner 1. Herren­mann­schaft zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit (sogenannte Natura­l­re­sti­tution) hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Revision des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 24. April 2020 gemäß § 552 a ZPO zurückgewiesen (II ZR 417/18, WM 2020, 1251).

Mit der vorliegenden Teilklage hat der Kläger nun Schadensersatz in Geld wegen des zu Unrecht angeordneten Zwangsabstiegs in Höhe von 750.000 € geltend gemacht.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis nicht zu führen vermocht, dass der rechtswidrige Zwangs­ab­stiegs­be­schluss die von ihm geltend gemachten Vermö­gens­schäden verursacht habe, da seine Herren­mann­schaft am Ende der Saison auf dem 16. Tabellenplatz gestanden habe, mithin auch aus sportlichen Gründen abgestiegen wäre, und ein Leistungsabfall der Mannschaft nach Bekanntgabe des Abstiegs­be­schlusses im Laufe der Spielzeit 2013/2014 nicht erkennbar sei. Das Oberlan­des­gericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Der Bundes­ge­richtshof hat die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi­ons­ge­richts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das gilt insbesondere hinsichtlich der vom Kläger mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde aufgeworfenen unions­recht­lichen Fragen. Eine diesbezügliche Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV ist nicht veranlasst.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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