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Dokument-Nr. 34736

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Beschluss24.04.2020BundesgerichtshofII ZR 417/18
Vorinstanzen:
  • Landgericht Bremen, Urteil25.04.2018, 9 O 664/17
  • Oberlandesgericht Bremen, Urteil30.11.2018, 2 U 44/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss24.04.2020

Bundes­ge­richtshof zum Schaden­s­er­satz­an­spruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg

Der u.a. für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat über den Anspruch eines Fußballvereins auf Wiederzulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der Regionalliga nach einem zu Unrecht angeordneten Zwangsabstieg entschieden.

Der Beklagte führt als regionaler Fußballverband den Spielbetrieb der bei ihm eingerichteten Ligen und Wettbewerbe, u.a. die Regionalliga Nord in der vierthöchsten Spielklasse, durch. Der Kläger ist ein Sportverein, der während der Zeit, in der seine Mannschaft in der Regionalliga Nord spielte, Mitglied des Beklagten war. Derzeit spielt die Mannschaft des Klägers in der siebthöchsten Spielklasse.

Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium des Beklagten den Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014.

Der Bundes­ge­richtshof hat den Zwangs­ab­stiegs­be­schluss mit Urteil vom 20. September 2016 für nichtig erklärt (II ZR 25/15, BGHZ 212, 70, siehe auch Presse­mit­teilung Nr. 163/2016). Der Kläger begehrt nunmehr von dem Beklagten Schadensersatz in Form der Zulassung seiner Mannschaft zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zulassung zum Spielbetrieb weiter.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision zurückgewiesen. Dem Kläger steht wegen des rechtswidrigen Eingriffs in sein Mitglied­s­chaftsrecht durch den Zwangsabstieg zwar nach § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der sogenannten Natura­l­re­sti­tution zu. Er kann die Herstellung des Zustands verlangen, der bestünde, wenn er nicht zwangs­ab­ge­stiegen wäre. Nach diesem Grundsatz kann er aber keine Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der nunmehr anstehenden nächsten Spielzeit verlangen. Ihm steht lediglich ein Anspruch darauf zu, so gestellt zu werden, wie er heute stünde, wenn er in der Spielzeit 2014/2015 noch am Spielbetrieb in der Regionalliga Nord teilgenommen hätte. Nach dem insoweit maßgeblichen Regelwerk des Beklagten, d.h. seinem Statut sowie seiner Spielordnung nebst Anhängen, bezieht sich der mit der Mitgliedschaft im Beklagten verbundene Anspruch auf Teilnahme am Zulas­sungs­ver­fahren für den Spielbetrieb der von der Beklagten veranstalteten Liga nur auf die jeweils anschließende nächste Spielzeit.

Der Kläger kann daher nur dann seine Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord in der nächsten anstehenden Spielzeit verlangen, wenn mit hinreichender Wahrschein­lichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass er bei einer Teilnahme in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in der Regionalliga Nord spielen würde. Dies hat der Kläger nicht nachgewiesen, wie das Berufungs­gericht zu Recht angenommen hat. Insoweit greift weder ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers, dass er nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund eines typischen Gesche­hens­ablaufs über die Spielzeit 2014/2015 hinaus bis heute in der Regionalliga Nord verblieben wäre, noch liegen die Voraussetzungen einer anderen Bewei­ser­leich­terung vor.

Da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben waren, wurde die Revision gem. § 552 a ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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