15.11.2024
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Dokument-Nr. 10285

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Urteil20.09.2010BundesgerichtshofII ZR 296/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2010, 3442Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 3442
  • NZG 2010, 1267Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2010, Seite: 1267
  • WM 2010, 2037Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2010, Seite: 2037
  • ZInsO 2010, 2137Zeitschriften zum Insolvenzrecht (ZInsO), Jahrgang: 2010, Seite: 2137
  • ZIP 2010, 2092Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2010, Seite: 2092
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil02.08.2006, 3-4 O 40/06
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil17.06.2008, 5 U 138/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.09.2010

BGH zur Kündbarkeit einer Patro­nats­er­klärungRecht zur Kündigung der Patro­nats­ver­ein­barung kann zugunsten einer Konzern­ge­sell­schaft wirksam vereinbart werden

Ein Recht zur Kündigung einer Patro­nats­er­klärung kann zugunsten einer Konzern­ge­sell­schaft, die als so genannte "Patronin" in der finanziellen Krise einer Tochter­ge­sell­schaft gegenüber eine Patro­nats­er­klärung abgibt, wirksam vereinbart werden. Die Grundsätze des Rechts des Eigen­ka­pi­ta­ler­satzes stehen dem nicht entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls, eine GmbH, hatte sich gegenüber ihrer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Enkel­ge­sell­schaft, einer KG, in einer "Patro­nats­er­klärung" verpflichtet, im Falle der Überschuldung bzw. Zahlungs­un­fä­higkeit fällige Verbind­lich­keiten in dem Umfang zu erfüllen, als dies zur Beseitigung der Insolvenzreife der KG erforderlich ist. Nach einigen Monaten kündigte die Beklagte diese Erklärung und die parallel laufende cash-pool-Abrede, die KG stellte sodann Antrag auf Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens, das dann auch eröffnet wurde.

Beklagte GmbH erklärt keine "Überle­bens­ga­rantie" für die KG abgegeben zu haben

Der Kläger, Insol­venz­ver­walter der KG, hat die Beklagte wegen der aus seiner Sicht unzulässigen Kündigung der "Patro­nats­er­klärung" auf Schadensersatz in Höhe der bereits im Rahmen des Insol­venz­ver­fahrens angemeldeten und festgestellten Forderungen und auf Schaden­s­er­satz­fest­stellung im Hinblick auf noch endgültig festzustellende Forderungen in Anspruch genommen. Die Beklagte wendet ein, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass die Patronatserklärung nur für denjenigen Zeitraum abgegeben worden sei, den die Beklagte zur Überprüfung der Sanie­rungs­fä­higkeit der KG benötigen würde. Keinesfalls habe eine "Überle­bens­ga­rantie" für die KG über den Zeitpunkt der Feststellung der Sanie­rungs­un­fä­higkeit bzw. Sanie­rungs­fä­higkeit hinaus abgegeben werden sollen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben.

BGH weist Sache zurück an das Landgericht

Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Es muss aufgeklärt werden, ob die von der Beklagten behauptete Abrede, in der die Vereinbarung eines Kündi­gungs­rechts liegen kann, tatsächlich getroffen wurde.

Patro­nats­ver­ein­barung nach Grundsätzen des so genannten Finanz­plan­kredits nicht unkündbar

Ein – im Streitfall vom Bundes­ge­richtshof revisi­ons­rechtlich zu unterstellendes – Recht zur Kündigung kann zugunsten einer Konzern­ge­sell­schaft, die als so genannte "Patronin" in der finanziellen Krise einer Tochter­ge­sell­schaft gegenüber eine Patro­nats­er­klärung abgibt, wirksam vereinbart werden. Die im Streitfall noch anzuwendenden Grundsätze des Rechts des Eigen­ka­pi­ta­ler­satzes stehen dem nicht entgegen. Diese begründen nur das Verbot der Rückholung bereits erbrachter Leistungen, nicht aber die Pflicht zur Zuführung neuer Eigenmittel. Die Patro­nats­ver­ein­barung war ferner nicht nach den Grundsätzen des so genannten Finanz­plan­kredits unkündbar, nach denen einlageähnliche Darle­hens­zusagen unter Umständen nach den Regeln der nicht vollständig erfüllten Einlagepflicht in der Krise der Gesellschaft nicht mehr rückholbar sind, sofern sich dies aus der Abrede der Parteien ergibt. Aus dem vom Prinzip der Privatautonomie geprägten Grund­ver­ständnis des Finanz­plan­kredits folgt, dass sich nicht nur das Ob und das Wie einer Zahlungspflicht des Gesellschafters, sondern auch dessen Lösungs­mög­lich­keiten nach den Vereinbarungen der Parteien richten.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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