Dokument-Nr. 13578
Permalink https://urteile.news/
- Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil28.10.2010, 5 U 55/09
- UMTS-Lizenzen: BGH bestätigt Abweisung einer Aktionärsklage gegen die Bundesrepublik auf Schadensersatz an die TelekomBundesgerichtshof, Urteil03.03.2008, II ZR 124/06
- Schadensersatzklage eines Telekom-Aktionärs gegen die BRD wegen Ersteigerung von UMTS-Lizenzen gescheitertOberlandesgericht Köln, Urteil27.04.2006, 18 U 90/05
Bundesgerichtshof Beschluss23.04.2012
Millionenklage gegen France Telekom rechtskräftig abgewiesenBGH verneint Anspruch zweier Aktionärinnen der freenet AG auf Schadensersatz
Zwei Aktionäre der freenet AG (frühere MobilCom AG) waren mit Ihrer Schadensersatzklage gegen die France Telecom im Zusammenhang mit dem Erwerb von UMTS-Lizenzen erfolglos. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht verneinte einen Anspruch auf Schadensersatz bereits im August 2000. Die von den Klägerinnen eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Die Schadensersatzklage ist damit rechtskräftig abgewiesen.
Anlässlich der bevorstehenden Versteigerung von UMTS-Lizenzen durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Jahr 2000 begründeten die MobilCom AG und die France Telecom SA eine Zusammenarbeit mit einem Kooperationsrahmenvertrag. Dieser Vertrag regelte die generelle Zusammenarbeit der Vertragspartner MobilCom, France Telecom und des damaligen Mehrheitsgesellschafters und Vorstandsvorsitzenden von MobilCom Gerhard Schmid. Nach Ersteigerung einer UMTS-Lizenz kam es in der Folgezeit zu Unstimmigkeiten zwischen den Geschäftspartnern. France Telecom kündigte den Kooperationsvertrag und beendete in der Folgezeit die finanzielle Unterstützung von MobilCom, der daraufhin die Insolvenz drohte. Die damalige Bundesregierung schaltete sich in die Verhandlungen zur Rettung der MobilCom AG ein. Nach einer Vergleichsvereinbarung zwischen den Geschäftspartnern stieg MobilCom aus dem UMTS-Geschäft aus und France Telecom übernahm sämtliche Verbindlichkeiten der MobilCom aus dem UMTS-Geschäft.
Aktionärinnen verlangen mehr als 5,3 Milliarden Euro Schadensersatz
Die beiden Klägerinnen, die Aktionäre der freenet AG (frühere MobilCom AG) sind, verlangten zunächst von der France Telecom Schadensersatz über mehr als 5,3 Milliarden Euro. Nachdem das Landgericht Kiel im Jahr 2009 die Klage abgewiesen hatte, verlangten die beiden Klägerinnen vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht nur noch die Zahlung von einer Million Euro Schadensersatz an die freenet AG. Zur Begründung führten sie aus, dass die France Telecom auf die MobilCom nach dem Kooperationsvertrag aus dem Jahr 2000 einen beherrschenden Einfluss gehabt und die MobilCom so zu wirtschaftlich nachteiligen Entscheidungen bewegt habe.
OLG verneint beherrschenden Einfluss der France Telecom auf die MobilCom AG
Der Bankensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hatte mit Urteil von Oktober 2010 den Kooperationsrahmenvertrag nicht als einen Beherrschungsvertrag angesehen und auch einen faktischen beherrschenden Einfluss der France Telecom auf die MobilCom AG verneint. Die Schadensersatzklage wurde abgewiesen und ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück
Beim Bundesgericht haben die beiden Klägerinnen die Zulassung des Rechtsmittels beantragt (sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde). Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde der Klägerinnen zurückgewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2012
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss13578
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.