21.11.2024
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Dokument-Nr. 2326

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Oberlandesgericht Köln Urteil27.04.2006

Schaden­s­er­satzklage eines Telekom-Aktionärs gegen die BRD wegen Ersteigerung von UMTS-Lizenzen gescheitert

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden, dass einem Aktionär der Deutschen Telekom AG keine aktien­recht­lichen Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Teilnahme der Telekom an der sog. UMTS-Versteigerung im Jahre 2000 zustehen.

Im August 2000 versteigerte die beklagte Bundesrepublik UMTS-Lizenzen, von denen die heutige T-Mobile Deutschland GmbH, eine Telekom-Tochter, zwei Lizenzpakete gegen Zahlung von insgesamt gut 16,5 Milliarden DM erwarb. Neben der Telekom ersteigerten fünf weitere Unternehmen Lizenzen zu vergleichbaren Preisen. Der Kläger, ein Telekom-Aktionär, nimmt die Bundesrepublik im Wege der sog. Aktionärsklage (§ 317 Absatz 4, § 309 Absatz 4 Aktiengesetz - AktG) mit einer Teilklage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 50.000 Euro – zu zahlen an die Telekom – in Anspruch. Er ist der Meinung, die Beklagte als damalige Mehrheits­ak­ti­onärin der Telekom habe diese Gesellschaft zur Teilnahme an der UMTS-Versteigerung und damit zu einem für die Telekom nachteiligen Geschäft veranlasst. Das Landgericht Bonn hat in erster Instanz die Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlan­des­gericht zurückgewiesen:

Veranlasst ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft zur Vornahme eines für sie nachteiligen Rechtsgeschäfts, so ist nach § 317 Absatz 4 AktG – unter dort gesetzlich geregelten weiteren Voraussetzungen – das herrschende Unternehmen der abhängigen Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden­s­er­satz­an­spruch der abhängigen Gesellschaft kann von jedem Aktionär in der Weise geltend gemacht, dass er Zahlung nicht an sich selbst, sondern an die Gesellschaft fordert (§ 309 Abs. 4 AktG). Für den Streitfall hat das Oberlan­des­gericht Köln die Nachteiligkeit des Lizenzerwerbs für die Telekom verneint. Maßgebender Zeitpunkt für die rechtliche Bewertung dieser Frage sei der damalige Verstei­ge­rungs­termin. Seinerzeit hätten indes den – enormen – Investitionen wirtschaftlich gleichwertige Vorteile bzw. Chancen, die nach allgemeiner Ansicht mit der neuen Technik verbunden gewesen seien, gegenüber gestanden. Nachträgliche Entwicklungen könnten dagegen für die Beurteilung der Nachteiligkeit von Rechts wegen keine Rolle spielen. Weitere Umstände, aus denen der Kläger ebenfalls die Nachteiligkeit des Lizenzerwerbs herleiten möchte, hat das Gericht gleichfalls nicht für durchgreifend erachtet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 05.05.2006

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