23.10.2024
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Dokument-Nr. 34483

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Bundesgerichtshof Urteil23.10.2024

Urheber­rechtliche Unzulässigkeit von Luftbild­auf­nahmen mittels einer DrohneMit Hilfe von Drohnen gemachte Fotos öffentlich zugänglicher Kunst­in­sta­l­la­tionen sind urheber­rechtlich unzulässig

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbild­auf­nahmen von urheber­rechtlich geschützten Werken nicht der Panora­maf­reiheit unterfallen.

Die Klägerin ist eine Verwer­tungs­ge­sell­schaft, die Rechte und Ansprüche von Urhebern und Leistungs­schutz­be­rech­tigten im visuellen Bereich wahrnimmt. Die Beklagte betreibt einen Buchverlag, in dem sie Führer zu Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht. Darin enthalten sind mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen verschiedener Kunst­in­sta­l­la­tionen auf Bergehalden. Die Schöpfer dieser Installationen haben Wahrneh­mungs­verträge mit der Klägerin abgeschlossen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Publikationen der Beklagten verletzten die an den Installationen bestehenden Urheberrechte, weil die Luftbild­auf­nahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungs­gericht den zu zahlenden Schadensersatz herabgesetzt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Drohnen-Aufnahmen nicht von Panora­maf­reiheit gedeckt

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat durch die Abbildung der als urheber­rechtliche Werke geschützten Kunst­in­sta­l­la­tionen in das den Urhebern zustehende Recht zur Verviel­fäl­tigung und Verbreitung der Werke eingegriffen. Die Verviel­fäl­tigung und Verbreitung von mit Hilfe einer Drohne angefertigten Luftaufnahmen sind keine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubten Nutzungen der dargestellten Werke. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panora­maf­reiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschafts­bildes sind.

Die bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG vor seinem unions­recht­lichen Hintergrund vorzunehmende Abwägung zwischen der Informations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­freiheit der Werknutzer mit dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaft­lichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden, geht im Falle der Nutzung von mit Hilfe von Drohnen aus der Luft angefertigten Lichtbildern in Buchver­öf­fent­li­chungen zugunsten des Interesses der Urheber der fotografierten Werke aus. Diese Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG schöpft in zulässiger Weise den bei Anwendung der Schran­ken­be­stimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/EG bestehenden Spielraum aus.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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