18.10.2024
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Dokument-Nr. 33025

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Urteil27.04.2023Oberlandesgericht HammI-4 U 247/21
Vorinstanz:
  • Landgericht Bochum, Urteil18.11.2021, 8 O 97/21
Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, , I ZR 67/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil27.04.2023

Fotoaufnahme eines urheber­rechtlich geschützten Werks aus der Luft ist nicht von der Panaro­maf­reiheit gedecktPanaro­maf­reiheit erfasst nur Licht­bild­auf­nahmen von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen

Wird ein urheber­rechtlich geschütztes Werk aus der Luft mittels einer Drohne aufgenommen, so ist dies nicht von der Panaro­maf­reiheit des § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt. Denn diese erfasst nur Licht­bild­auf­nahmen von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Dazu gehört der Luftraum nicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In mehreren Büchern eines Buchverlags wurden Fotos verschiedener urheber­rechtlich geschützter Kunstwerke abgebildet. Die Fotos wurden mittels einer Drohne aus der Luft aufgenommen. Ein Künstler sah darin eine Verletzung seines Urheberrechts und klagte auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Bochum gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Buchverlags. Er hielt die Fotoaufnahmen gedeckt von der Panoramafreiheit.

Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Anspruch auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz bestehe. Denn der Buchverlag habe eine Urheber­rechts­ver­letzung begangen.

Fotoaufnahmen mittels Drohne nicht von Panora­maf­reiheit gedeckt

Werden Fotos eines Kunstwerks mittels einer Drohne aus der Luft aufgenommen, so das Oberlan­des­gericht, greife nicht die Panora­maf­reiheit des § 59 Abs. 1 UrhG. Diese umfasse nur diejenigen Perspektiven, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Dazu gehöre die Perspektive aus dem Luftraum nicht. Auch wenn der Begriff der "öffentlichen Wege, Straßen oder Plätze" nicht abschließend ist, lasse sich der Luftraum auch bei wohlwollender Auslegung nicht in diese Aufzählung einreihen. Es gehe nur um diejenigen Perspektiven, die sich den Augen eines Menschen von allgemein zugänglichen Orten aus bieten. Erfassts seien dabei allein Orte und Einrichtungen, die einen Teil der Erdoberfläche bilden oder mit der Erdoberfläche zumindest dauerhaft und fest verbunden sind.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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