Dokument-Nr. 18208
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- DAR 2014, 269Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 269
- GRUR 2013, 1235Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 1235
- MMR 2014, 190Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 190
- NJW 2014, 775Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 775
- NZV 2014, 213Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 213
- WRP 2014, 75Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2014, Seite: 75
- ZUM 2014, 142Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2014, Seite: 142
- Landgericht Hamburg, Urteil15.01.2010, 310 O 34/09
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil14.03.2012, 5 U 19/10
Bundesgerichtshof Urteil20.06.2013
Veröffentlichung von Gutachterfotos durch Haftpflichtversicherer in Internet-Restwertbörse: Gutachter steht Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung zuVeröffentlichung von wenigen Bildern aus einer Bilderserie begründet Unterlassungsanspruch hinsichtlich aller Bilder
Veröffentlicht der Haftpflichtversicherer von einem Kfz-Sachverständigen angefertigte Fotos aus einer Bilderserie, so begeht die Versicherung eine Urheberrechtsverletzung. Der Gutachter kann in diesem Fall auf Unterlassung der Veröffentlichung nicht nur der veröffentlichten Fotos, sondern aller Fotos aus der Bilderserie klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Kfz-Sachverständiger begutachtete im Auftrag eines Unfallopfers dessen Motorrad und fertigte dazu 34 Fotos an. Diese übermittelter er der Haftpflichtversicherung. Diese veröffentlichte im Mai 2005 fünf der Fotos auf einer Restwertbörse im Internet. Nachdem der Gutachter davon erfuhr, klagte er auf Unterlassung der Veröffentlichung sämtlicher 34 Fotos.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Hamburg wiesen die Klage ab. Zwar habe die Versicherung eine Urheberrechtsverletzung begangen. Dennoch habe dem Gutachter kein Anspruch auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG zugestanden. Hinsichtlich der nicht veröffentlichten Bilder habe der Anspruch nicht bestanden, da diesbezüglich keine Wiederholungsgefahr bestanden habe. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der veröffentlichten fünf Fotos habe nicht bestanden, da der Gutachter nicht vortrug, welche fünf Fotos von der Versicherung veröffentlicht wurden. Dies habe auch nicht mehr festgestellt werden können. Gegen diese Entscheidung legte der Gutachter Revision ein.
Bundesgerichtshof bejahte Unterlassungsanspruch hinsichtlich aller Fotos
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Gutachters. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung sämtlicher 34 Fotos zugestanden. Die Wiederholungsgefahr habe nicht nur für die fünf Bilder bestanden, sondern auch für die restlichen 29 Fotos.
Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung des Falls
Der Bundesgerichtshof hob daher das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Da das Unterlassungsbegehren des Gutachters jedoch zu unbestimmt war, wies der Gerichtshof den Fall zur Neuentscheidung zurück. Dem Kläger müsse aus Gründen der prozessualen Fairness die Gelegenheit gegeben werden, sein Begehren ausreichend zu bestimmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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