18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 18208

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Urteil20.06.2013BundesgerichtshofI ZR 55/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 269Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 269
  • GRUR 2013, 1235Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 1235
  • MMR 2014, 190Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 190
  • NJW 2014, 775Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 775
  • NZV 2014, 213Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 213
  • WRP 2014, 75Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2014, Seite: 75
  • ZUM 2014, 142Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2014, Seite: 142
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil15.01.2010, 310 O 34/09
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil14.03.2012, 5 U 19/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.06.2013

Veröf­fent­lichung von Gutachterfotos durch Haft­pflicht­versicherer in Internet-Restwertbörse: Gutachter steht Anspruch auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung zuVeröf­fent­lichung von wenigen Bildern aus einer Bilderserie begründet Unter­lassungs­anspruch hinsichtlich aller Bilder

Veröffentlicht der Haft­pflicht­versicherer von einem Kfz-Sachver­ständigen angefertigte Fotos aus einer Bilderserie, so begeht die Versicherung eine Urheber­rechts­verletzung. Der Gutachter kann in diesem Fall auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung nicht nur der veröf­fent­lichten Fotos, sondern aller Fotos aus der Bilderserie klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Kfz-Sachver­ständiger begutachtete im Auftrag eines Unfallopfers dessen Motorrad und fertigte dazu 34 Fotos an. Diese übermittelter er der Haftpflichtversicherung. Diese veröffentlichte im Mai 2005 fünf der Fotos auf einer Restwertbörse im Internet. Nachdem der Gutachter davon erfuhr, klagte er auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung sämtlicher 34 Fotos.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Hamburg wiesen die Klage ab. Zwar habe die Versicherung eine Urheberrechtsverletzung begangen. Dennoch habe dem Gutachter kein Anspruch auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG zugestanden. Hinsichtlich der nicht veröf­fent­lichten Bilder habe der Anspruch nicht bestanden, da diesbezüglich keine Wiederholungsgefahr bestanden habe. Der Unter­las­sungs­an­spruch hinsichtlich der veröf­fent­lichten fünf Fotos habe nicht bestanden, da der Gutachter nicht vortrug, welche fünf Fotos von der Versicherung veröffentlicht wurden. Dies habe auch nicht mehr festgestellt werden können. Gegen diese Entscheidung legte der Gutachter Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejahte Unter­las­sungs­an­spruch hinsichtlich aller Fotos

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Gutachters. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung sämtlicher 34 Fotos zugestanden. Die Wieder­ho­lungs­gefahr habe nicht nur für die fünf Bilder bestanden, sondern auch für die restlichen 29 Fotos.

Aufhebung des Berufungs­urteils und Zurückweisung des Falls

Der Bundes­ge­richtshof hob daher das Urteil des Oberlan­des­ge­richts auf. Da das Unter­las­sungs­be­gehren des Gutachters jedoch zu unbestimmt war, wies der Gerichtshof den Fall zur Neuentscheidung zurück. Dem Kläger müsse aus Gründen der prozessualen Fairness die Gelegenheit gegeben werden, sein Begehren ausreichend zu bestimmen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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