21.11.2024
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Dokument-Nr. 17639

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Urteil31.01.2014Landgericht Köln14 O 427/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2014, 338Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 338
  • ITRB 2014, 79Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2014, Seite: 79
  • K&R 2014, 211Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 211
  • MMR 2014, 265Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 265
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Beschluss08.10.2013, 14 O 427/13
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil31.01.2014

Fehlende Urheber­be­nennung auf einer Bilddatei kann Urheber­rechts­verletzung darstellenUrheber­rechts­verletzung begründet Unter­lassungs­anspruch des Fotografen

Regeln die Nutzungs­be­din­gungen einer Inter­net­plattform für Fotografien (hier: pixelio.de), dass bei Verwendung eines Bilds der Urheber unter anderem auf der Bilddatei genannt werden muss und kommt der Nutzer dem nicht nach, so liegt eine Urheber­rechts­verletzung vor. Dem Fotograf steht in einem solchen Fall ein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hobbyfotograf veröffentlichte auf einer Internetplattform ein Foto und bot dies zum Download an. Die Nutzungs­be­din­gungen der Plattform sahen dabei vor, dass der Nutzer eines Bilds am Foto selbst oder am Seitenende unter anderem den Urheber nennen soll. Die Betreiberin eines Internetportals verwendete das Bild des Hobbyfotografen für einen veröf­fent­lichten Artikel, ohne jedoch auf der Bilddatei den Urheber zu benennen. Nachdem der Hobbyfotograf die Portal­be­treiberin aufgrund dessen erfolglos abmahnte, beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Bildverwendung. Das Landgericht Köln kam dem nach. Dagegen legte die Portal­be­treiberin wiederum Widerspruch ein. Sie verwies darauf, dass sie den Urheber am Seitenende des veröf­fent­lichten Artikels bezeichnete. Zudem sei Urheberbenennung auf der Bilddatei technisch nicht möglich.

Bestätigung der einstweiligen Verfügung wegen bestehenden Unter­las­sungs­an­spruch

Das Landgericht Köln bestätigte die einstweilige Verfügung und wies den Widerspruch der Portal­be­treiberin zurück. Dem Hobbyfotografen habe gemäß § 97 Abs. 1 UrhG ein Unter­las­sungs­an­spruch, gerichtet auf Veröf­fent­lichung seines Bilds unter dem entsprechenden URL ohne ihn dabei als Urheber zu bezeichnen, zugestanden. Die Betreiberin habe rechtswidrig in das Urheber­be­nen­nungsrecht des Hobbyfotografen aus § 13 Abs. 2 UrhG eingegriffen. Wird das Namens­nen­nungsrecht des Urhebers verletzt, so kann er unabhängig davon, ob er der Nutzung des Bilds grundsätzlich zugestimmt hat, verlangen, dass sein Foto ohne die ihm zustehende Bezeichnung nicht mehr genutzt wird.

Benennung des Urhebers am Seitenende des veröf­fent­lichten Artikels genügte nicht

Es habe nach Einschätzung des Landgerichts nicht genügt, dass die Portal­be­treiberin am Seitenende des veröf­fent­lichten Artikels, in dem das Bild verwendet wurde, den Urheber benannte. Denn die Verwendung eines Bilds auf verschiedenen URL stelle eine unter­schiedliche Verwendung dar, für die jeweils eine gesonderte Urheber­be­nennung erforderlich ist. Dies gelte unabhängig davon, ob man jeden URL als eigenständige Internetseite oder nur als Unterseite bzw. als Einbettung einstuft. Denn jeder URL könne individuell und unabhängig von anderen URL gesondert aufgerufen und das entsprechende Bild über Inter­net­such­ma­schinen aufgefunden werden. Wird ein Bild daher mehrfach genutzt, so müsse die Urheber­be­nennung auch mehrfach erfolgen.

Urheber­be­nennung direkt auf Bilddatei technisch möglich

Darüber hinaus sei eine Urheber­be­nennung direkt auf der Bilddatei mit Hilfe einer Standa­rd­bild­be­a­r­bei­tungs­software für einen durch­schnitt­lichen Internetnutzer durchaus technisch möglich, so das Landgericht. Andernfalls hätte die Portal­be­treiberin technische Möglichkeiten ergreifen müssen, um eine isolierte Anzeige bzw. Auffindbarkeit der Bilddatei ohne Urheber­be­nennung über eine Suchmaschine zu verhindern.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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