18.10.2024
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Dokument-Nr. 15004

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Urteil03.12.2012Oberlandesgericht Karlsruhe6 U 92/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 337Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 337
  • GRUR-RR 2013, 206Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 206
  • MMR 2013, 258Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 258
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Vorinstanz:
  • Landgericht Freiburg, Urteil13.05.2011, 1 O 12/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil03.12.2012

Vertragsstrafe: Urheber­rechtlich geschütztes Lichtbild darf nicht über Direkteingabe der URL öffentlich zugänglich seinVerstoß gegen Unter­las­sungs­er­klärung begründete Anspruch auf Vertragsstrafe

Verpflichtet sich jemand in einer Unter­las­sungs­er­klärung ein Foto nicht mehr auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich zu machen, ist es aber weiterhin über die Direkteingabe der URL abrufbar, so wird gegen die Unter­las­sungs­er­klärung verstoßen. Eine darin aufgenommene Vertragsstrafe wird damit fällig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte ein Fotograf ein Lichtbild in eine Online-Plattform hinein. Die Plattform ermöglichte es Fotografen, Bilder zur öffentlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen und dadurch ihre Bekanntheit zu steigern. Die Nutzer waren Berechtigt, die Bilder herunterzuladen und zu nutzen. Im Falle eines öffentlichen Zugäng­lich­machens und der Nutzung des Fotos musste sowohl der Urheber als auch die Quelle des Bildes genannt werden. Ein Verlag nutzte das Lichtbild des Fotografen auf ihrer Homepage ohne Angabe des Urhebers und der Quelle. Dieser mahnte daraufhin den Verlag ab. Der Verlag gab eine Unter­las­sungs­er­klärung ab, in dem er sich verpflichtete es ab sofort zu unterlassen, dass Foto öffentlich zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Zugleich wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe vereinbart. Nachfolgend löschte zwar der Verlag den Link zu dem Beitrag, in dessen Zusammenhang das Foto genutzt wurde. Es war aber weiterhin durch die Direkteingabe der URL auf der Seite des Verlags abrufbar. Der Fotograf sah darin eine Verletzung der Unter­las­sungs­er­klärung und klagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von etwa 5.000 €. Das Landgericht Freiburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Verlags.

Anspruch auf Vertragsstrafe bestand

Das Oberlan­des­gericht Bernau entschied gegen den Verlag. Dem Fotografen habe ein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe zugestanden. Denn der Verlag habe, in dem er weiterhin das Lichtbild bei Direkteingabe der entsprechenden URL im Sinne von § 19 a UrhG öffentlich zugänglich machte, gegen die Unter­las­sungs­er­klärung verstoßen.

Öffentliches Zugäng­lich­machen liegt auch bei Aufrufen des Fotos durch Direkteingabe der URL vor

Der Verlag sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts dazu verpflichtet gewesen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Foto nicht mehr über seine Webseite oder die von ihm verwendete URL öffentlich abrufbar sei. Ein Zugäng­lich­machen werde bereits nicht dadurch ausgeschlossen, dass die URL so aufwendig ausgestaltet sei, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könne. Denn es sei Dritten weiterhin möglich gewesen, das im Internet zugängliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das haben insbesondere die auf den Rechnern Dritter gespeicherten URLs ermöglicht, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führten (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.09.2012 - 6 U 58/11).

Foto war weiterhin auf der Webseite des Verlags gespeichert

Es habe hier nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht genügt, den Link zum redaktionellen Beitrag, in dessen Zusammenhang das Lichtbild verwendet wurde, zu löschen. Denn der Verlag habe das Foto weiterhin in einem Unter­ver­zeichnis ihrer Internetseite gespeichert. Damit habe jeder, der Kenntnis von der URL besaß, auch nach Entfernung des Links das Foto unter Eingabe der URL in den Browser der Homepage des Verlags aufrufen können. Es sei dabei auch nicht darauf angekommen, ob es wahrscheinlich sei, dass jemand die URL abgespeichert habe, um später darauf zurückgreifen zu können.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

Verspricht ein Schuldner einem Gläubiger nach einem Verstoß gegen § 19 a UrhG, das Lichtbild nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen, verwirkt er die Vertragsstrafe, wenn er das Lichtbild weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält und lediglich den Link zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild löscht.

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