Dokument-Nr. 15004
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- CR 2013, 337Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 337
- GRUR-RR 2013, 206Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 206
- MMR 2013, 258Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 258
- Landgericht Freiburg, Urteil13.05.2011, 1 O 12/11
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil03.12.2012
Vertragsstrafe: Urheberrechtlich geschütztes Lichtbild darf nicht über Direkteingabe der URL öffentlich zugänglich seinVerstoß gegen Unterlassungserklärung begründete Anspruch auf Vertragsstrafe
Verpflichtet sich jemand in einer Unterlassungserklärung ein Foto nicht mehr auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich zu machen, ist es aber weiterhin über die Direkteingabe der URL abrufbar, so wird gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Eine darin aufgenommene Vertragsstrafe wird damit fällig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte ein Fotograf ein Lichtbild in eine Online-Plattform hinein. Die Plattform ermöglichte es Fotografen, Bilder zur öffentlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen und dadurch ihre Bekanntheit zu steigern. Die Nutzer waren Berechtigt, die Bilder herunterzuladen und zu nutzen. Im Falle eines öffentlichen Zugänglichmachens und der Nutzung des Fotos musste sowohl der Urheber als auch die Quelle des Bildes genannt werden. Ein Verlag nutzte das Lichtbild des Fotografen auf ihrer Homepage ohne Angabe des Urhebers und der Quelle. Dieser mahnte daraufhin den Verlag ab. Der Verlag gab eine Unterlassungserklärung ab, in dem er sich verpflichtete es ab sofort zu unterlassen, dass Foto öffentlich zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Zugleich wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe vereinbart. Nachfolgend löschte zwar der Verlag den Link zu dem Beitrag, in dessen Zusammenhang das Foto genutzt wurde. Es war aber weiterhin durch die Direkteingabe der URL auf der Seite des Verlags abrufbar. Der Fotograf sah darin eine Verletzung der Unterlassungserklärung und klagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von etwa 5.000 €. Das Landgericht Freiburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Verlags.
Anspruch auf Vertragsstrafe bestand
Das Oberlandesgericht Bernau entschied gegen den Verlag. Dem Fotografen habe ein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe zugestanden. Denn der Verlag habe, in dem er weiterhin das Lichtbild bei Direkteingabe der entsprechenden URL im Sinne von § 19 a UrhG öffentlich zugänglich machte, gegen die Unterlassungserklärung verstoßen.
Öffentliches Zugänglichmachen liegt auch bei Aufrufen des Fotos durch Direkteingabe der URL vor
Der Verlag sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts dazu verpflichtet gewesen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Foto nicht mehr über seine Webseite oder die von ihm verwendete URL öffentlich abrufbar sei. Ein Zugänglichmachen werde bereits nicht dadurch ausgeschlossen, dass die URL so aufwendig ausgestaltet sei, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könne. Denn es sei Dritten weiterhin möglich gewesen, das im Internet zugängliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das haben insbesondere die auf den Rechnern Dritter gespeicherten URLs ermöglicht, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führten (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.09.2012 - 6 U 58/11).
Foto war weiterhin auf der Webseite des Verlags gespeichert
Es habe hier nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht genügt, den Link zum redaktionellen Beitrag, in dessen Zusammenhang das Lichtbild verwendet wurde, zu löschen. Denn der Verlag habe das Foto weiterhin in einem Unterverzeichnis ihrer Internetseite gespeichert. Damit habe jeder, der Kenntnis von der URL besaß, auch nach Entfernung des Links das Foto unter Eingabe der URL in den Browser der Homepage des Verlags aufrufen können. Es sei dabei auch nicht darauf angekommen, ob es wahrscheinlich sei, dass jemand die URL abgespeichert habe, um später darauf zurückgreifen zu können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
der Leitsatz
Verspricht ein Schuldner einem Gläubiger nach einem Verstoß gegen § 19 a UrhG, das Lichtbild nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen, verwirkt er die Vertragsstrafe, wenn er das Lichtbild weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält und lediglich den Link zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild löscht.
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