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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 14670

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Urteil12.09.2012Oberlandesgericht Karlsruhe6 U 58/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 46Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 46
  • GRUR-RR 2013, 138Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 138
  • ITRB 2013, 55Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 55
  • K&R 2013, 62Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 62
  • MMR 2013, 122Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 122
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Mannheim, Urteil29.03.2011, 2 O 187/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil12.09.2012

Vertragsstrafe: Urheber­rechtlich unberechtigt genutztes Foto darf auch nicht durch Direkteingabe der URL abrufbar seinOLG Karlsruhe bestätigt Vertragsstrafe aufgrund einer Unter­las­sungs­er­klärung / Streit­ge­gen­ständ­liches Lichtbild war weiterhin durch Direkteingabe der URL zugänglich

Verpflichtet sich der Erklärende es zukünftig zu unterlassen bei Vermeidung einer Vertragsstrafe, ein Lichtbild zu nutzen und führt eine Direkteingabe der URL zu dem Foto, so begründet dies die Vertragsstrafe. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall betrieb die Beklagte ein Internetportal. Auf der Webseite erschien im Rahmen eines Artikels ein Lichtbild. Ein Recht zur Nutzung des Lichtbilds stand der Beklagten nicht zu. Daraufhin wurde sie von der Klägerin wegen der unberechtigten Nutzung abgemahnt. Die Beklagte gab die vorgelegte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich bei Vermeidung einer Vertragsstrafe es zu unterlassen, dass Foto im Internet zu nutzen. Dennoch konnte das Foto über die direkte Eingabe der URL angezeigt und heruntergeladen werden. Die Klägerin forderte aus diesem Grund die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 7.500 € auf. Die Beklagte weigerte sich mit der Begründung, dass ein Verstoß gegen die Unter­las­sungs­er­klärung nicht vorgelegen habe, da sie das Bild nicht genutzt habe, sondern allenfalls öffentlich zugänglich gemacht habe. Ferner meinte sie, dass angesichts der komplexen URL ein Aufruf des Bildes durch Dritte praktisch ausgeschlossen sei und deswegen ein öffentliches Zugäng­lich­machen nicht vorgelegen habe. Das Landgericht Mannheim gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Vertragsstrafe bestand

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zugestanden. Das Vertrags­stra­fe­ver­sprechen habe sich auf jede Nutzung im Sinne eines öffentlichen Zugäng­lich­machens ohne Einverständnis des Berechtigten bezogen. Für die Beklagte konnte es in Anbetracht des Wortlauts der Unter­las­sungs­er­klärung nicht zweifelhaft sein, dass von ihr verlangt wurde, das beanstandete Verhalten einzustellen und in Zukunft nicht zu wiederholen. Ob das Verhalten im Rechtssinn eine "Nutzung" dargestellt habe, sei demgegenüber unbeachtlich gewesen.

Nutzung lag dennoch vor

Das Oberlan­des­gericht wies ergänzend darauf hin, dass das Verhalten der Beklagten sehr wohl eine Nutzung des Fotos dargestellt habe. Das Lichtbild konnte von jedermann über die Internetseite der Beklagten aufgerufen werden. Somit habe die Beklagte in das dem Urheber zustehende Recht der öffentlichen Zugäng­lich­machung gemäß § 19 a UrhG eingegriffen. Die Verpflichtung der Beklagten, eine Nutzung zu unterlassen, habe nichts anderes bedeutet als den Verzicht auf alle Handlungen, die ohne Einräumung von Nutzungsrechten dem Urheber gegenüber rechtswidrig sind.

Zugäng­lich­machen auch bei einer aufwendigen URL

Die Beklagte sei aufgrund der abgegeben Unter­las­sungs­er­klärung verpflichtet gewesen, so das Oberlan­des­gericht weiter, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das Foto nicht mehr über ihre Webseite oder die von ihr verwendete URL öffentlich zugänglich sei. Ein Zugäng­lich­machen werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine URL so aufwendig gestaltet wird, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könne. Es genüge für § 19 a UrhG bereits die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL aus. Im vorliegenden Fall sei es auch ohne genaue Kenntnis der URL möglich gewesen das Lichtbild aufzurufen. Das habe zum einen die auf den Rechnern Dritter gespeicherte URL ermöglicht, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führten, und zum anderen der Einsatz von Suchmaschinen.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

§ 19a UrhG

Das in einer Abmahnung abgegebene Versprechen ein nicht lizensiertes Lichtbild im Internet nicht mehr zu "nutzen", bezieht sich auf jede Nutzung im Sinne eines öffentlichen Zugäng­lich­machens ohne Einverständnis des Berechtigten.

Ein Zugäng­lich­machen stellt es danach auch dar, wenn der Urheber­rechts­ver­letzer zwar die Verlinkungen auf seinem Webauftritt zu dem streit­ge­gen­ständ­lichen Lichtbild entfernt, das Lichtbild selbst aber noch über die Direkteingabe der URL aufrufbar ist. Es besteht dann die abstrakte Möglichkeit, dass Dritte weiterhin das Bild aufrufen können. Dies gilt insbesondere, wenn die URL bekannt ist oder im Browser abgespeichert worden ist.

Der Urheber­rechts­ver­letzer kann sich diesbezüglich nicht damit entlasten, dass die URL sehr komplex ist - hier bestehend aus einer 44stelligen Kombination von Buchstaben und Zahlen - und daher der Aufruf durch Dritte quasi ausgeschlossen sei (rao).

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