14.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.
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Amtsgericht München Urteil26.03.2010

Unzulässige Nutzung von Stadtplänen im Internet – Urheber­rechtlich geschützte Datei muss vom Server gelöscht werdenBloßes Entfernen des Links zu dem Karte­n­aus­schnitt nicht ausreichend

Gebraucht jemand einen Stadtplan auf seiner Homepage ohne Lizenzgebühren zu bezahlen, reicht es nicht, wenn er den direkten Link zu seiner Homepage löscht, die Karte aber noch auf seinem Server hinterlegt ist. Kann, z.B. durch eine Suchmaschine, ein Dritter die Karte finden, verletzt der Homepa­ge­be­treiber weiterhin das Urheberrecht desjenigen, der die Karte erstellt hat und schuldet Schadenersatz. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall veröffentlichte die spätere Klägerin im Internet Kartographien verschiedener Städte, darunter auch München, an denen sie die ausschließ­lichen Nutzungsrechte hat. Besucher dieser Homepage können diese Karten aufrufen und nutzen. Sie können aber auch Ausschnitte aus den Karten nach Zahlung einer Gebühr auf der eigenen Internetseite verwenden.

Karte­n­aus­schnitt entfernt, jedoch noch nicht vom Server gelöscht

Bereits 2005 stellte ein Betreiber einer Firma einen solchen Karte­n­aus­schnitt auf seiner Homepage ein, um das Auffinden seines Ladens zu erleichtern, ohne etwas dafür zu bezahlen. Auf eine Abmahnung hin entfernte der Firmeninhaber den Link zu dem Karte­n­aus­schnitt und zahlte auch Schadenersatz. Allerdings löschte er die Karte nicht. Auf seinem Server war die Karte weiterhin hinterlegt.

Karte­n­aus­schnitt über Suchmaschine weiterhin problemlos auffindbar

Jahre später bemerkte die Nutzungs­be­rechtigte an den Karten, dass der Karte­n­aus­schnitt über eine Suchmaschine weiterhin ohne Probleme auffindbar war. Sie mahnte daher erneut ab und verlangte Lizenz- und Anwaltsgebühren in Höhe von 1.470 Euro.

Beklagter Firmeninhaber verweigert Schaden­s­er­satz­zahlung

Der Firmeninhaber weigerte sich zu zahlen. Er habe schließlich den Link gelöscht. Dass er auch die Karte selbst hätte löschen müssen, habe er nicht gewusst.

Gericht erklärt Handeln des Unternehmens für fahrlässig

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab der Klägerin jedoch Recht: Der Beklagte habe durch das Hinterlegen des Karte­n­aus­schnitts auf dem Server das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin verletzt, da er die Karte öffentlich zugänglich gemacht habe. Zugäng­lich­machen setze nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das geschützte Werk eröffnet sei. Dies sei hier –trotz Löschung des Links zur Homepage– der Fall. Es sei unstreitig möglich, die Karte mit einer Suchmaschine zu finden. Dass der Beklagte dies nicht wusste, sei unerheblich. Ihm sei zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er sich kundig hätte machen müssen.

Schadensersatz- und Abmahnkosten gerechtfertigt

Der Schadenersatz bemesse sich nach den gewöhnlich auf dem Markt gezahlten Lizenzen. Auch die Abmahnkosten des Rechtsanwaltes seien zu erstatten. Der geltend gemachte Betrag sei daher angemessen.

Exkurs:

Erläuterungen
Die unbefugte Nutzung von urheber­rechtlich geschützten Werken im Internet kann sehr teuer werden. Bei der Gestaltung einer Homepage ist daher stets darauf zu achten, ob nicht ein Dritter bei den Inhalten, die von woanders her übernommen werden, ein Nutzungsrecht hat. Bei einem Verstoß ist darauf zu achten, dass wirklich alles vollständig entfernt wird.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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