21.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.
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Amtsgericht Charlottenburg Urteil11.04.2005

Zur unberechtigten Nutzung von Stadtplänen im InternetGericht kürzt überhöhte "Straflizenzen" und Abmahnkosten

Ein Stadtplanverlag kann bei Urheber­rechts­ver­let­zungen im Internet durch die nicht lizenzierte Verwendung von Karte­n­aus­schnitten Schadenersatz in Höhe von 200,- EUR für eine DIN A 4 Kartenkachel und 100,- EUR für eine DIN A 5 Kartenkachel verlangen. Im Internet bereitgestellte Lizenzverträge finden keine Anwendung für die Berechnung des Schadenersatzes. Dies geht aus einem Urteil des AG Berlin-Charlottenburg hervor.

Die Klägerin vertreibt im Internet unter verschiedenen Adressen Nutzungsrechte an Kartenmaterial. Das Kartenmaterial umfasst sowohl Landkarten als auch hausnum­mern­genaue Stadtpläne.

Fast 3.000,- EUR Lizenzgebühren für zwei Karte­n­aus­schnitte

Die Beklagte stellte zwei Ausschnitte in einer Kachelgröße DIN A 5 und DIN A 4 ohne Lizenz auf ihre Website. Die Klägerin verlangte für die größere Karte 1620,- EUR und für die kleinere Karte 1.220,- EUR Lizenzgebühren, sowie außer­ge­richtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.297,40 EUR.

Das Gericht wies die Klage überwiegend ab. Es sprach der Klägerin 300,- EUR (200,- EUR für die große und 100,- EUR für die kleine Karte) Schadensersatz aus Urheber­rechts­ver­letzung (§ 97 Abs. 1 UrhG) und 100,- EUR Abmahnkosten zu. Dieser Anspruch erfolgt auch Geschäfts­führung ohne Auftrag.

Nur erforderliche Aufwendungen müssen ersetzt werden

Die Kosten für die Abmahnung belaufen sich also nicht auf die von der Klägerin geltend gemachten Rechts­an­walts­ge­bühren, sondern vielmehr auf eine angemessene Aufwand­s­pau­schale, die das Gericht gem. § 287 ZPO auf 100,- EUR geschätzt hat. Zu Ersetzen seien nämlich nur die erforderlichen Aufwendungen. Erforderlich sei das, was ein verständiger Abmahner aufwenden würde, um den Störer angemessen anzusprechen und von weiteren Verstößen abzuhalten. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin eine Vielzahl von Abmahnungen verschickt habe. Es handele sich dabei auch immer um den gleichen, rechtlich einfach gelagerten Sachverhalt.

Quelle: ra-online

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