23.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 8766

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Urteil12.11.2009BundesgerichtshofI ZR 166/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2010, 369Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2010, Seite: 369
  • GRUR 2010, 616Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2010, Seite: 616
  • K&R 2010, 496Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2010, Seite: 496
  • MDR 2010, 884Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 884
  • MMR 2010, 556Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2010, Seite: 556
  • NJW-RR 2010, 1276Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 1276
  • WRP 2010, 922Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2010, Seite: 922
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil26.09.2007, 5 U 165/06
  • Landgericht Hamburg, Urteil04.08.2006, 308 O 814/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.11.2009

Websei­ten­be­treiber haftet für Nutzerfotos - BGH zur Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im InternetInter­net­plattform muss prüfen, wer Rechteinhaber von veröf­fent­lichten Fotos ist

Der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet kann dafür haftbar gemacht werden, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Beklagte bietet unter der Internetadresse www.chefkoch.de eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt.

Urheber der Fotos verlangt Schadensersatz

Der Kläger will der Beklagten insbesondere verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem begehrt er Schadenersatz. Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlan­des­gericht Erfolg.

Recht auf öffentliche Zugäng­lich­machung verletzt

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Bereitstellung der urheber­rechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze dessen ausschließ­liches Recht auf öffentliche Zugäng­lich­machung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19 a UrhG). Der Rechts­ver­letzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechts­ver­let­zungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen.

Internetseite ist mehr als Aukti­o­ns­plattform und trägt Verantwortung für veröffentlichte Inhalte

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Aukti­o­ns­plattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröf­fent­lichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.

Hinweis in AGB, dass keine urheber­rechts­ver­let­zenden Inhalte eingestellt werden dürfen nicht ausreichend

Der Bundes­ge­richtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, dass auf ihre Plattform keine urheber­rechts­ver­let­zenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.

Quelle: ra-online, BGH

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