Dokument-Nr. 8766
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- AfP 2010, 369Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2010, Seite: 369
- GRUR 2010, 616Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2010, Seite: 616
- K&R 2010, 496Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2010, Seite: 496
- MDR 2010, 884Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 884
- MMR 2010, 556Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2010, Seite: 556
- NJW-RR 2010, 1276Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 1276
- WRP 2010, 922Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2010, Seite: 922
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil26.09.2007, 5 U 165/06
- Landgericht Hamburg, Urteil04.08.2006, 308 O 814/05
- Ungenehmigte Verwendung fremder Fotos in eBay-Auktionen ist verbotenOberlandesgericht Brandenburg, Urteil03.02.2009, 6 U 58/08
- Fremde Fotos benutzt: Auch im Internet haften Eltern für ihre KinderLandgericht München I, Urteil19.06.2008, 7 O 16402/07
- Pflicht zur Prüfung der Urheberrechtslage durch Existenzgründer vor AuftragserteilungOberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss06.06.2023, 4 W 13/23
Bundesgerichtshof Urteil12.11.2009
Webseitenbetreiber haftet für Nutzerfotos - BGH zur Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im InternetInternetplattform muss prüfen, wer Rechteinhaber von veröffentlichten Fotos ist
Der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet kann dafür haftbar gemacht werden, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Beklagte bietet unter der Internetadresse www.chefkoch.de eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt.
Urheber der Fotos verlangt Schadensersatz
Der Kläger will der Beklagten insbesondere verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem begehrt er Schadenersatz. Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg.
Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletzt
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19 a UrhG). Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen.
Internetseite ist mehr als Auktionsplattform und trägt Verantwortung für veröffentlichte Inhalte
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.
Hinweis in AGB, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte eingestellt werden dürfen nicht ausreichend
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2009
Quelle: ra-online, BGH
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